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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 240 -Untertitel 2Vorschriften für die Pflichtversicherung§ 114 Pflichtversicherung(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu <strong>der</strong>en Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht(Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmenzu den nach Maßgabe <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichtenAllgemeinen Versicherungsbedingungen abzuschließen.(2) Besteht für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Verpflichtung,so hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe <strong>der</strong> Versicherungssummezu bescheinigen, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherungbesteht.(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch insoweit Anwendung, als <strong>der</strong> Versicherungsvertrageine über die gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen hinausgehende Deckunggewährt.§ 115 Min<strong>des</strong>tversicherungssummeDie Min<strong>des</strong>tversicherungssumme einer Pflichtversicherung beträgt, soweit gesetzlichnichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall, höchstens jedoch eine MillionEuro je Versicherungsjahr.§ 116 Direktanspruch(1) Der geschädigte Dritte kann im Rahmen <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers aus demVersicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen <strong>des</strong> §117 Abs. 1 bis 4 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auch gegen den Versicherergeltend machen. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.(2) Soweit <strong>der</strong> Dritte nach Absatz 1 seinen Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens auch gegenden Versicherer geltend machen kann, haften <strong>der</strong> Versicherer und <strong>der</strong> ersatzpflichtige Versicherungsnehmerals Gesamtschuldner.

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