Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 238 -§ 107 Fälligkeit der VersicherungsleistungDer Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunktan, zu dem der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oderVergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte vondem Versicherungsnehmer befriedigt worden, so hat der Versicherer die Entschädigung innerhalbvon zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmerzu zahlen. Kosten, die gemäß § 102 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zweiWochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.§ 108 Rentenanspruch(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, so ist derVersicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zurZahlung eines verhältnismäßigen Teiles der Rente verpflichtet.(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft GesetzesSicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistungder Sicherheit. Absatz 1 gilt entsprechend.§ 109 Verfügung über den Freistellungsanspruch(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen denVersicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügungsteht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungenausgeschlossen werden.§ 110 Mehrere GeschädigteIst der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigenderen Ansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer diese Ansprüche nachdem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft, so

- 239 -kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf die Vorschriftdes § 109 Abs. 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüchenicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 111 Insolvenz des VersicherungsnehmersIst über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kannder Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderteBefriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.§ 112 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmersauf Freistellung anerkannt oder abgelehnt, so ist jeder Teil berechtigt, dasVersicherungsverhältnis zu kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmerdie Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommenzu lassen.(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung desFreistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenenUrteils zulässig. § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.§ 113 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 105 und 107 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichenwerden.

- 239 -kann sich ein bei <strong>der</strong> Verteilung nicht berücksichtigter Dritter nachträglich auf die Vorschrift<strong>des</strong> § 109 Abs. 1 nicht berufen, wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachung dieser Ansprüchenicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.§ 111 Insolvenz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersIst über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann<strong>der</strong> Dritte wegen <strong>des</strong> ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgeson<strong>der</strong>teBefriedigung aus dem Freistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers verlangen.§ 112 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Hat <strong>der</strong> Versicherer nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den Anspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmersauf Freistellung anerkannt o<strong>der</strong> abgelehnt, so ist je<strong>der</strong> Teil berechtigt, dasVersicherungsverhältnis zu kündigen. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerdie Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch <strong>des</strong> Dritten kommenzu lassen.(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit <strong>der</strong> Anerkennung o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>des</strong>Freistellungsanspruchs o<strong>der</strong> seit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>des</strong> im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenenUrteils zulässig. § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.§ 113 Abweichende VereinbarungenVon den §§ 105 und 107 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichenwerden.

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