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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 237 -gung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 96 Abs.2 und 3 sowie §§ 97 und 98 sind entsprechend anzuwenden.§ 104 Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDer Versicherer ist von seiner Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden bei dem Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und wi<strong>der</strong>rechtlich herbeigeführthat.§ 105 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachenanzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge haben könnten.Macht <strong>der</strong> Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser<strong>zur</strong> Anzeige innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Geltendmachung verpflichtet.(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfebeantragt o<strong>der</strong> wird ihm gerichtlich <strong>der</strong> Streit verkündet, so hat er dies demVersicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmerwegen <strong>des</strong> den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitetwird.(3) Zur Wahrung <strong>der</strong> Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung<strong>der</strong> Anzeige. § 33 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.§ 106 Anerkenntnis <strong>des</strong> VersicherungsnehmersEine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, wennohne seine Einwilligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Anspruchanerkennt, ist unwirksam.

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