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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 236 -§ 102 Kosten <strong>des</strong> Rechtsschutzes(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, diedurch die Abwehr <strong>der</strong> von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit dieAufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst fernerdie auf Weisung <strong>des</strong> Versicherers aufgewendeten Kosten <strong>der</strong> Verteidigung in einem Strafverfahren,das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgegenüber einem Dritten <strong>zur</strong> Folge haben könnte. Der Versicherer hat dieKosten auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorzuschießen.(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat <strong>der</strong> Versicherer die Kosten eines auf seineVeranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten <strong>der</strong> Verteidigung nach Absatz 1Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherers<strong>zur</strong> Freistellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Diesgilt auch für Zinsen, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlasstenVerzögerung <strong>der</strong> Befriedigung <strong>des</strong> Dritten diesem schuldet.(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidungdurch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung abzuwenden, so hat <strong>der</strong> Versichererdie Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur biszum Betrag <strong>der</strong> Versicherungssumme; ist <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betraghinaus verpflichtet, so tritt <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>der</strong> Mehrbetrag hinzu. Der Versichererist von <strong>der</strong> Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch <strong>des</strong> Dritten dem Versicherungsnehmergegenüber als begründet anerkennt.§ 103 Betriebshaftpflichtversicherung(1) Besteht das Versicherungsverhältnis für ein Unternehmen, so erstreckt es sich auf dieHaftpflicht <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Vertretung <strong>des</strong> Unternehmens befugten Personen sowie <strong>der</strong> Personen,die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit alsfür fremde Rechnung genommen.(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert o<strong>der</strong> auf Grund eines Nießbrauchs,eines Pachtvertrags o<strong>der</strong> eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, sotritt anstelle <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Dritte in die während <strong>der</strong> Dauer seiner Berechti-

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