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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 233 -§ 93 Verzinsung <strong>der</strong> EntschädigungDie vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige<strong>des</strong> Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus eineman<strong>der</strong>en Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf <strong>der</strong> Frist istgehemmt, solange <strong>der</strong> Schaden infolge eines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann o<strong>der</strong> die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers von Voraussetzungenabhängt, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles kann das Versicherungsverhältnis gekündigtwerden.(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss <strong>der</strong> Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einemMonat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt alsden Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) Bei <strong>der</strong> Hagelversicherung kann <strong>der</strong> Versicherer nur für den Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiodekündigen, in welcher <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerfür einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, sosteht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.§ 95 Wie<strong>der</strong>herstellungsklauselIst <strong>der</strong> Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil <strong>der</strong> Entschädigung nur bei Wie<strong>der</strong>herstellungo<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffung <strong>der</strong> versicherten Sache zu zahlen, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betragserst verlangen, wenn die Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmerist <strong>zur</strong> Rückzahlung <strong>der</strong> vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich<strong>des</strong> Versicherungswertes <strong>der</strong> Sache verpflichtet, soweit die Sache nicht wie<strong>der</strong>hergestellto<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>beschafft worden ist.

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