Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 232 -§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 76 Abs. 1 und der §§ 82, 84, 85, 88 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmerzur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oderWiederherstellung der beschädigten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sichaus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst die jeweilsdem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft oder DienstverhältnisIst die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf dieSachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens inhäuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zumVersicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherunggilt. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfallabzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so ist § 85 entsprechendanzuwenden.
- 233 -§ 93 Verzinsung der EntschädigungDie vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeigedes Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einemanderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist istgehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann oder die Leistungspflicht des Versicherers von Voraussetzungenabhängt, die der Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann das Versicherungsverhältnis gekündigtwerden.(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einemMonat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt alsden Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiodekündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmerfür einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, sosteht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.§ 95 WiederherstellungsklauselIst der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellungoder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmerdie Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betragserst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmerist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglichdes Versicherungswertes der Sache verpflichtet, soweit die Sache nicht wiederhergestelltoder wiederbeschafft worden ist.
- Seite 196 und 197: - 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze
- Seite 198 und 199: - 184 -Der Treuhänder hat im Rahme
- Seite 200 und 201: - 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende Ver
- Seite 202 und 203: - 188 -1.4 Informationspflichtenver
- Seite 204 und 205: - 190 -1.4.4 Muster für die Widerr
- Seite 206 und 207: - 192 -greift und einem Vertragspar
- Seite 208 und 209: - 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änder
- Seite 210 und 211: - 196 -§ 3 Versicherungsschein(1)
- Seite 212 und 213: - 198 -nehmer unverzüglich nach Ve
- Seite 214 und 215: - 200 -2. eine deutlich gestaltete
- Seite 216 und 217: - 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
- Seite 218 und 219: - 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- Seite 226 und 227: - 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
- Seite 228 und 229: - 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
- Seite 230 und 231: - 216 -(2) Ist ein Versicherungssch
- Seite 232 und 233: - 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
- Seite 234 und 235: - 220 -Versicherung dieser Einzelri
- Seite 236 und 237: - 222 -5. Angaben, die es den Versi
- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
- Seite 240 und 241: - 226 -Abschnitt 2Titel 1Schadenver
- Seite 242 und 243: - 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
- Seite 250 und 251: - 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- 232 -§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 82, 84, 85, 88 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache o<strong>der</strong> einen Inbegriff von Sachen bezieht, <strong>der</strong> Betrag, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles für die Wie<strong>der</strong>beschaffung o<strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> beschädigten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug <strong>des</strong> sichaus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Min<strong>der</strong>wertes aufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst die jeweilsdem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft o<strong>der</strong> DienstverhältnisIst die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf dieSachen <strong>der</strong> Personen, mit denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>des</strong> Schadens inhäuslicher Gemeinschaft lebt o<strong>der</strong> die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zumVersicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherunggilt. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfallabzuwenden o<strong>der</strong> in seinen Auswirkungen zu min<strong>der</strong>n, so ist § 85 entsprechendanzuwenden.