Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 232 -§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 76 Abs. 1 und der §§ 82, 84, 85, 88 kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmerzur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oderWiederherstellung der beschädigten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sichaus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst die jeweilsdem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft oder DienstverhältnisIst die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf dieSachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens inhäuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zumVersicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherunggilt. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfallabzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so ist § 85 entsprechendanzuwenden.

- 233 -§ 93 Verzinsung der EntschädigungDie vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeigedes Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einemanderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist istgehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann oder die Leistungspflicht des Versicherers von Voraussetzungenabhängt, die der Versicherungsnehmer noch zu erfüllen hat.§ 94 Kündigung nach Versicherungsfall(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann das Versicherungsverhältnis gekündigtwerden.(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einemMonat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt alsden Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiodekündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmerfür einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, sosteht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.§ 95 WiederherstellungsklauselIst der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellungoder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmerdie Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betragserst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmerist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglichdes Versicherungswertes der Sache verpflichtet, soweit die Sache nicht wiederhergestelltoder wiederbeschafft worden ist.

- 232 -§ 89 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 82, 84, 85, 88 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Sachversicherung§ 90 Versicherungswert(1) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherungauf eine Sache o<strong>der</strong> einen Inbegriff von Sachen bezieht, <strong>der</strong> Betrag, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles für die Wie<strong>der</strong>beschaffung o<strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> beschädigten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug <strong>des</strong> sichaus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Min<strong>der</strong>wertes aufzuwenden hat.(2) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wird, umfasst die jeweilsdem Inbegriff zugehörigen Sachen.§ 91 Mitversicherte bei häuslicher Gemeinschaft o<strong>der</strong> DienstverhältnisIst die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf dieSachen <strong>der</strong> Personen, mit denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>des</strong> Schadens inhäuslicher Gemeinschaft lebt o<strong>der</strong> die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zumVersicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherunggilt. Insoweit gilt die Versicherung als für fremde Rechnung genommen.§ 92 Erweiterter AufwendungsersatzMacht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfallabzuwenden o<strong>der</strong> in seinen Auswirkungen zu min<strong>der</strong>n, so ist § 85 entsprechendanzuwenden.

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