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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 231 -Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten,als sie zusammen mit <strong>der</strong> sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigeno<strong>der</strong> eines Beistan<strong>des</strong> entstehen, hat <strong>der</strong> Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, <strong>der</strong>Versicherungsnehmer ist zu <strong>der</strong> Zuziehung vertraglich verpflichtet o<strong>der</strong> vom Versicherer aufgefor<strong>der</strong>tworden.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Kostenersatzentsprechend kürzen.§ 88 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so gehtdieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit <strong>der</strong> Versicherer den Schaden ersetzt. DerÜbergang kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein <strong>zur</strong> Sicherung dieses Anspruchsdienen<strong>des</strong> Recht unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden Form- und Fristvorschriften zuwahren und bei <strong>des</strong>sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor<strong>der</strong>lich mitzuwirken.Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, so wird <strong>der</strong> Versicherervon seiner Pflicht <strong>zur</strong> Leistung insoweit frei, als er infolge <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung keinenErsatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheitist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich <strong>der</strong> Ersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit <strong>der</strong>er bei Eintritt <strong>des</strong> Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann <strong>der</strong> Übergang nachAbsatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlichverursacht.

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