Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 230 -Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungenerforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatznach Absatz 1 entsprechend kürzen.(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherersmacht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigungdie Versicherungssumme übersteigen.(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kostender tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nachden Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.§ 86 Sachverständigenverfahren(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherungoder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffeneFeststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblichabweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. DasGleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollenoder sie verzögern.(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so ist fürdie Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist.Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderenAmtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung derSachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abweicht, ist unwirksam.§ 87 Schadenermittlungskosten(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung undFeststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre

- 231 -Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten,als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigenoder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, derVersicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordertworden.(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Kostenersatzentsprechend kürzen.§ 88 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so gehtdieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. DerÜbergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zuwahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, so wird der Versicherervon seiner Pflicht zur Leistung insoweit frei, als er infolge der Obliegenheitsverletzung keinenErsatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldensdes Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit derer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann der Übergang nachAbsatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlichverursacht.

- 230 -Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungenerfor<strong>der</strong>lichen Betrag auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorzuschießen.(2) Ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatznach Absatz 1 entsprechend kürzen.(3) Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen <strong>des</strong> Versicherersmacht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>der</strong> sonstigen Entschädigungdie Versicherungssumme übersteigen.(4) Bei <strong>der</strong> Tierversicherung gehören die Kosten <strong>der</strong> Fütterung und <strong>der</strong> Pflege sowie die Kosten<strong>der</strong> tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nachden Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.§ 86 Sachverständigenverfahren(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen <strong>des</strong> Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherungo<strong>der</strong> die Höhe <strong>des</strong> Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffeneFeststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von <strong>der</strong> wirklichen Sachlage erheblichabweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. DasGleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können o<strong>der</strong> wolleno<strong>der</strong> sie verzögern.(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so ist fürdie Ernennung das Amtsgericht zuständig, in <strong>des</strong>sen Bezirk <strong>der</strong> Schaden entstanden ist.Durch eine ausdrückliche Vereinbarung <strong>der</strong> Beteiligten kann die Zuständigkeit eines an<strong>der</strong>enAmtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung <strong>der</strong>Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.(3) Eine Vereinbarung, die von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 abweicht, ist unwirksam.§ 87 Schadenermittlungskosten(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung undFeststellung <strong>des</strong> von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre

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