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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 229 -§ 83 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denVersicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.(2) Führt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist <strong>der</strong>Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen.§ 84 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nach Möglichkeit fürdie Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens zu sorgen.(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>des</strong> Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zubefolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrerean dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, so hat <strong>der</strong>Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherer nicht<strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Verletzung vorsätzlich begangenhat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt<strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(4) Abweichend von Absatz 3 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit dieVerletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfalles noch für dieFeststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ursächlich ist. Satz 1 giltnicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 85 Aufwendungsersatz(1) Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß § 84 Abs. 1 und 2 hat <strong>der</strong> Versicherer,auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sie den

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