Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 228 -§ 81 Beseitigung der Doppelversicherung(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstandenist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann erverlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssummeunter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, derdurch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist,dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist.Sind in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen derVersicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßigeHerabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.§ 82 Fehlendes versichertes Interesse(1) Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Zahlung der Prämie frei, wenn das versicherteInteresse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dies gilt auch, wenn das Interessebei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftigesInteresse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemesseneGeschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so steht demVersicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nurbis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des InteressesKenntnis erlangt.(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig;dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeitbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.

- 229 -§ 83 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer denVersicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen.§ 84 Abwendung und Minderung des Schadens(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit fürdie Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zubefolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrerean dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, so hat derVersicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nichtzur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung vorsätzlich begangenhat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungin einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(4) Abweichend von Absatz 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit dieVerletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 giltnicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 85 Aufwendungsersatz(1) Aufwendungen des Versicherungsnehmers gemäß § 84 Abs. 1 und 2 hat der Versicherer,auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den

- 228 -§ 81 Beseitigung <strong>der</strong> Doppelversicherung(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstandenist, ohne Kenntnis von dem Entstehen <strong>der</strong> Doppelversicherung geschlossen, so kann erverlangen, dass <strong>der</strong> später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>der</strong> die Versicherungssummeunter verhältnismäßiger Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>der</strong>durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist,dass nach Abschluss <strong>der</strong> mehreren Versicherungen <strong>der</strong> Versicherungswert gesunken ist.Sind in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig o<strong>der</strong> im Einvernehmen <strong>der</strong>Versicherer geschlossen worden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur verhältnismäßigeHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssummen und <strong>der</strong> Prämien verlangen.§ 82 Fehlen<strong>des</strong> versichertes Interesse(1) Der Versicherungsnehmer ist von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie frei, wenn das versicherteInteresse bei Beginn <strong>der</strong> Versicherung nicht besteht. Dies gilt auch, wenn das Interessebei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen o<strong>der</strong> für ein an<strong>der</strong>es künftigesInteresse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemesseneGeschäftsgebühr verlangen.(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn <strong>der</strong> Versicherung weg, so steht demVersicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nurbis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem <strong>der</strong> Versicherer vom Wegfall <strong>des</strong> InteressesKenntnis erlangt.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>des</strong> Interesse in <strong>der</strong> Absicht versichert,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong> Vertrag nichtig;dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeitbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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