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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 227 -hat <strong>der</strong> Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach demVerhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme <strong>zur</strong> Taxe zu ersetzen.§ 79 Mehrere Versicherer(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,jedem Versicherer die an<strong>der</strong>e Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>der</strong> Mitteilungsind <strong>der</strong> Versicherer, bei dem die an<strong>der</strong>e Versicherung genommen worden ist, und dieVersicherungssumme anzugeben.(2) Wird bezüglich <strong>der</strong>selben Sache bei einem Versicherer <strong>der</strong> entgehende Gewinn, bei eineman<strong>der</strong>en Versicherer <strong>der</strong> sonstige Schaden versichert, so ist Absatz 1 entsprechendanzuwenden.§ 80 Doppelversicherung(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigendie Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert o<strong>der</strong> übersteigt ausan<strong>der</strong>en Gründen die Summe <strong>der</strong> Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung),so haften die Versicherer in <strong>der</strong> Weise als Gesamtschuldner, dass je<strong>der</strong> Versicherer den vonihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aberinsgesamt nicht mehr als den Betrag <strong>des</strong> Schadens verlangen kann.(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> zu Anteilen nach Maßgabe <strong>der</strong> Beträgeverpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu zahlen haben. Ist aufeine <strong>der</strong> Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann <strong>der</strong> Versicherer, für dendas ausländische Recht gilt, gegen den an<strong>der</strong>en Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichungnur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht <strong>zur</strong> Ausgleichungverpflichtet ist.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in <strong>der</strong> Absicht vereinbart, sichdadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist je<strong>der</strong> in dieser Absichtgeschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, indem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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