12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 226 -Abschnitt 2Titel 1SchadenversicherungAllgemeine Vorschriften§ 75 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Schadenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmernach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles den dadurch verursachten Vermögensschaden nachMaßgabe <strong>des</strong> Vertrags zu ersetzen o<strong>der</strong> die sonst vereinbarte Leistung zu erbringen.§ 76 Überversicherung(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert <strong>des</strong> versicherten Interesses (Versicherungswert)erheblich, so können sowohl <strong>der</strong> Versicherer als auch <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverlangen, dass die Versicherungssumme <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Überversicherung unter verhältnismäßigerMin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.(2) Schließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag in <strong>der</strong> Absicht, sich aus <strong>der</strong> Überversicherungeinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist <strong>der</strong> Vertrag nichtig; demVersicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er von den die Nichtigkeit begründendenUmständen Kenntnis erlangt.§ 77 UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als <strong>der</strong> Versicherungswert <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong>Versicherungsfalles (Unterversicherung), so ist <strong>der</strong> Versicherer nur verpflichtet, die Leistungnach dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.§ 78 TaxeDer Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetztwerden. Die Taxe gilt auch als <strong>der</strong> Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert zu diesemZeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!