Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 10 -Erstversicherung. Deshalb wird die Rückversicherung weiterhin ausgeschlossen (§ 202 E).Sie den vertragsrechtlichen Regelungen für Versicherungsverträge zu unterwerfen, bestehtebenso wenig Anlass wie bei dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis von Mitversicherungsgemeinschaftenund Versicherungspools.1.2.2.1.2.3 Einbeziehung der SeeversicherungNach § 186 VVG findet das bisherige Gesetz keine Anwendung auf die Seeversicherung.Ausgangspunkt für diesen Ausschluss ist die Tatsache, dass die Seeversicherung bisherdurch die Bestimmungen der §§ 778 bis 900 HGB ausführlich geregelt ist. Inzwischen istaber das voll dispositive HGB-Recht durch AVB, die branchenweit und auch internationaleinheitlich verwendet werden, verdrängt worden; es gilt weitgehend als überholt und soll insgesamtaufgegeben werden. Für gesetzliche Sonderregelungen der Seeversicherung bestehtauch kein Anlass mehr.Damit entfällt die Grundlage für die Ausnahmeregelung des § 186 VVG. Die daraus folgendeEinbeziehung der Seeversicherung in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes hataber kaum praktische Auswirkungen, denn die Seeversicherung ist immer und ausnahmslosGroßrisiko im Sinne des Art. 10 Abs. 1 EGVVG. Infolgedessen sind Beschränkungen derVertragsfreiheit durch zwingende oder halbzwingende Vorschriften des Entwurfs wie bisherdurch § 203 E ausgeschlossen. Abweichende AVB können also für die Seeversicherung wiebisher beibehalten werden. Sie müssen nur wie bisher der Inhaltkontrolle der §§ 307 ff. BGBstandhalten, wenn deutsches Recht überhaupt anwendbar ist; insoweit wäre es nicht zurechtfertigen, für die Seeversicherung eine Ausnahmeregelung zu treffen. Allerdings werdendie Besonderheiten des Seetransports so weit gehen, dass erhebliche Abweichungen derAVB für die Seeversicherung von den Vorschriften des Entwurfs zum Teil notwendig, zumTeil zumindest gerechtfertigt sind.1.2.2.2 Information des Versicherungsnehmers vor VertragsschlussEin funktionsfähiger Wettbewerb zwischen Versicherern setzt voraus, dass die Versicherungsnehmerihre Entscheidung auf der Grundlage einer rationalen Auswahl aus den unterschiedlichenVersicherungsangeboten treffen können. Dazu benötigen sie Informationenüber das jeweils angebotene Versicherungsprodukt. Deshalb hat der Gesetzgeber bereitsmit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
- 11 -S.1630,1667) § 10a VAG in das deutsche Aufsichtsrecht eingefügt und die Versicherer verpflichtet,die Versicherungsnehmer über die dort näher festgelegten Umstände zu unterrichten.§ 10a VAG als Grundlage für die Verbraucherinformation ist durch seine Stellung im Aufsichtsrechtals öffentlich-rechtliche Vorschrift und damit als öffentlich-rechtliche Pflicht desVersicherers gegenüber der Aufsichtsbehörde gekennzeichnet. Da die Verbraucherinformationaber bezweckt, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertragsund während dessen Laufzeit über das Versicherungsprodukt zu informieren, war es vonAnfang an umstritten, ob nicht auch eine entsprechende zivilrechtliche Pflicht des Versicherersgegenüber dem Versicherungsnehmer vorgesehen werden soll. Die erst im Laufe desGesetzgebungsverfahrens eingefügte Vorschrift des § 5a VVG bestätigt bereits ausdrücklichdie vertragsrechtliche Relevanz der Vorschriften über die Verbraucherinformation.Der Entwurf regelt nunmehr in § 7 E die Informationspflicht des Versicherers gegenüber allenVersicherungsnehmern insgesamt und unmittelbar im Vertragsrecht. Damit wird nicht nur§ 10a VAG abgelöst, sondern zugleich werden die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt,soweit sie sich auf alle Versicherungszweige erstrecken. Dabei handelt es sich zumeinen um die sehr beschränkten Vorgaben nach Art. 31 der Richtlinie 92/49/EWG (3. Schadensrichtlinie).Zum anderen handelt es sich um die umfangreichen Informationspflichten, dieden Versicherern nach den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatzrichtliniefür Finanzdienstleistungen – kurz: Fernabsatzrichtlinie II) obliegen. Diese Verpflichtungengelten zwar nur für Fernabsatzverträge. Der überwiegende Teil dieser Informationen ist aberfür die Versicherungsnehmer unabhängig von der Vertriebsform von Bedeutung. Außerdemwürde es einem Versicherer schwer fallen, bei der Informationserteilung zuverlässig zu unterscheiden,in welcher Form ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Daher verzichtet derEntwurf bei den Informationspflichten auf eine Differenzierung nach der Art des Zustandekommensund nach dem Inhalt des Vertrags und sieht einheitliche Informationspflichten desVersicherers vor; nur die weitgehend gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Informationspflichtenbei der Lebensversicherung werden teilweise gesondert geregelt (vgl. Ziff.1.3.2.1.5).Die Informationspflichten nach § 7 E gelten grundsätzlich für alle Versicherungsnehmer;ausgenommen sind lediglich Verträge über Großrisiken nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 E.Eine Beschränkung auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wie sie bezüglich der Informationennach der Fernabsatzrichtlinie möglich wäre, ist nicht sachgerecht. Zu den Personen,die einen Versicherungsvertrag in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen berufli-
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- 10 -Erstversicherung. Deshalb wird die Rückversicherung weiterhin ausgeschlossen (§ 202 E).Sie den vertragsrechtlichen Regelungen für Versicherungsverträge zu unterwerfen, bestehtebenso wenig Anlass wie bei dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis von Mitversicherungsgemeinschaftenund Versicherungspools.1.2.2.1.2.3 Einbeziehung <strong>der</strong> SeeversicherungNach § 186 VVG findet das bisherige Gesetz keine Anwendung auf die Seeversicherung.Ausgangspunkt für diesen Ausschluss ist die Tatsache, dass die Seeversicherung bisherdurch die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 778 bis 900 HGB ausführlich geregelt ist. Inzwischen istaber das voll dispositive HGB-Recht durch AVB, die branchenweit und auch internationaleinheitlich verwendet werden, verdrängt worden; es gilt weitgehend als überholt und soll insgesamtaufgegeben werden. Für gesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen <strong>der</strong> Seeversicherung bestehtauch kein Anlass mehr.Damit entfällt die Grundlage für die Ausnahmeregelung <strong>des</strong> § 186 VVG. Die daraus folgendeEinbeziehung <strong>der</strong> Seeversicherung in den Anwendungsbereich <strong>des</strong> neuen Gesetzes hataber kaum praktische Auswirkungen, denn die Seeversicherung ist immer und ausnahmslosGroßrisiko im Sinne <strong>des</strong> Art. 10 Abs. 1 EGVVG. Infolge<strong>des</strong>sen sind Beschränkungen <strong>der</strong>Vertragsfreiheit durch zwingende o<strong>der</strong> halbzwingende Vorschriften <strong>des</strong> Entwurfs wie bisherdurch § 203 E ausgeschlossen. Abweichende AVB können also für die Seeversicherung wiebisher beibehalten werden. Sie müssen nur wie bisher <strong>der</strong> Inhaltkontrolle <strong>der</strong> §§ 307 ff. BGBstandhalten, wenn deutsches Recht überhaupt anwendbar ist; insoweit wäre es nicht <strong>zur</strong>echtfertigen, für die Seeversicherung eine Ausnahmeregelung zu treffen. Allerdings werdendie Beson<strong>der</strong>heiten <strong>des</strong> Seetransports so weit gehen, dass erhebliche Abweichungen <strong>der</strong>AVB für die Seeversicherung von den Vorschriften <strong>des</strong> Entwurfs zum Teil notwendig, zumTeil zumin<strong>des</strong>t gerechtfertigt sind.1.2.2.2 Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor VertragsschlussEin funktionsfähiger Wettbewerb zwischen Versicherern setzt voraus, dass die Versicherungsnehmerihre Entscheidung auf <strong>der</strong> Grundlage einer rationalen Auswahl aus den unterschiedlichenVersicherungsangeboten treffen können. Dazu benötigen sie Informationenüber das jeweils angebotene Versicherungsprodukt. Deshalb hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bereitsmit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I