12.07.2015
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- 222 -5. Angaben, die es den Versicherungsnehmern und anderen Betroffenen ermöglichen,Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie Angaben über dieMöglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.(2) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer ferner mitzuteilen, ob er seinenRat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt.(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit sie der Versicherungsnehmerbereits bei einem früheren Versicherungsvertrag vom Versicherungsvermittler oder ineinem Vertrag mit einem Versicherungsmakler in der in § 65 vorgeschriebenen Form erhaltenhat und die Mitteilungen unverändert richtig sind.§ 62 Zusätzliche Mitteilungspflicht des VersicherungsvertretersDer Versicherungsvertreter hat dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den angebotenenVersicherungsvertrag mitzuteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfteausschließlich oder nicht ausschließlich für einen oder mehrere Versicherer zu tätigen. AufVerlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen der von ihm vertretenen Versichereranzugeben; auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hat er den Versicherungsnehmerausdrücklich hinzuweisen.§ 63 Beratungsgrundlage(1) Teilt der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinen Rat aufeine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet, seinem Rateine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und vonVersicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahinabgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmerszu erfüllen. Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen derseinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben; auf das Recht, diese Angabe zuverlangen, hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Versicherungsvermittler, derdem Versicherungsnehmer mitteilt, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchung imSinne des Absatzes 1 Satz 1 stützt.
- 223 -§ 64 Beratung des VersicherungsnehmersDer Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerszu erfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, sowienach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht,und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für denerteilten Rat unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des angebotenen Versicherungsvertragsnach Maßgabe des § 65 zu dokumentieren.§ 65 Zeitpunkt und Form der Informationen(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen und Angaben nach den §§ 61 bis 63 vorAbgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, die Dokumentationnach § 64 Satz 2 vor dem Abschluss des Vertrags in Textform klar und verständlich in deutscherSprache oder in der von den Parteien vereinbarten Sprache zu übermitteln.(2) Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wennder Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufigeDeckung gewährt. In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglich nachVertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.§ 66 SchadensersatzpflichtDer Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmerdurch die schuldhafte Verletzung einer Pflicht nach §§ 63 oder 64 entsteht.Dies gilt nicht im Falle des § 64, soweit der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss inTextform auf eine Beratung verzichtet.§ 67 Nicht eingetragene VermittlerAuf Personen, die selbständig Versicherungsverträge vermitteln, ohne in ein Register nach §60 Abs. 2 oder 3 Satz 1 eingetragen zu sein, sind die Vorschriften der §§ 61 bis 66 entsprechendanzuwenden.
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Abschlussberichtder Kommissionzur R
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- III -1.2.2.7.1 Beginn und Ende 28
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- V -betriebliche Altersversorgung
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- VIII -1.5.3 Erstreckung der Neure
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- X -Abkürzungsverzeichnisa.A.ande
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- XII -Formvorschriftenanpassungsge
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- XIV -vgl.vergleicheVNVersicherung
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- 2 -Die Kommission soll ihre Arbei
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- 4 -1.1.3 Bereits erstattete Beric
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- 6 -1.1.5 Unterstützung der Kommi
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- 8 -rungsformen ausgeht, zukünfti
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- 10 -Erstversicherung. Deshalb wir
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- 12 -chen Tätigkeit abschließen,
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- 14 -dingte Nachfragepflicht des V
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- 16 -Ablösung eines Baudarlehens
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- 18 -tragsschluss nach dem „Poli
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- 20 -Die Richtlinie 85/577/EWG üb
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- 22 -Art schließt und in aller Re
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- 24 -einer auflösenden Bedingung,
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- 26 -vertraglicher Obliegenheiten
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- 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versiche
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- 30 -abschließen, da der Versiche
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- 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigu
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- 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung der Er
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- 36 -ausreichend geschützt, dass
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- 38 -- Vorsätzliche Verstöße f
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- 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des Versi
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- 42 -geübt werden. Über das Kün
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- 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertrags
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- 46 -Eine andere Situation besteht
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- 48 -den langwierige Ermittlungen
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- 50 -der sog. Sofortdeckung im Rah
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- 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
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- 54 -zung für die möglicherweise
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- 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E
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- 58 -1.2.2.15 Versicherungsvermitt
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- 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflicht
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- 62 -Nach dem Wortlaut des Artikel
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- 64 -Adressat der Schadensersatzpf
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- 66 -schäftsbedingungen durchsetz
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- 68 -In der Sachversicherung kann
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- 70 -schaffen, diese sind aber nic
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- 72 -Die vollständige oder teilwe
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- 74 -Versicherungsanspruch gegen d
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- 76 -1.2.4.4 Veräußerung der ver
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- 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
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- 80 -Das bisherige Verbot von Aner
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- 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
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- 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
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- 86 -punkt vertraglich vereinbarte
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- 88 -Eine ausdrückliche Einschrä
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- 90 -pflichten des Versicherungsve
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- 92 -Dem einzelnen Versicherungsne
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- 94 -Produkt besonderer Art, das n
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- 96 -Diese Begriffe bezeichnen kei
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- 98 -geregelt. Sie spielt für den
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- 100 -Die Einordnung in das Aufsic
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- 102 -Übertragung von Vermögensw
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- 104 -che Konsequenzen nicht zu ve
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- 106 -sammengefasst werden können
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- 108 -1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert b
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- 110 -1.3.2.1.4.2 StornoabzugNach
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- 112 -1.3.2.1.4.3 Sonderregelung f
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- 114 -indem ein ungezillmertes Dec
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- 116 -rechtliche Sonderregelung ei
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- 118 -ständigen beratener Interes
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- 120 -gen. Diese Informationspflic
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- 122 -Solche Beispielrechnungen si
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- 124 -lung des Versicherungsschutz
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- 126 -- Während § 9 Abs. 1 E fü
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- 128 -des § 156 E eine Konkretisi
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- 130 -1.3.2.2 Berufsunfähigkeitsv
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- 132 -stungen mit Lohnersatzfunkti
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- 134 -rufsunfähigkeit eine Verein
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- 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches Leitb
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- 138 -1.3.2.4 Krankenversicherung1
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- 140 -umfassenden Versicherungsver
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- 142 -halte ein zusammengehöriges
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- 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
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- 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
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- 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
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- 150 -Versicherungsbranche, auch o
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- 152 -beantwortet, ob in ausreiche
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- 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
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- 156 -bei den Sachverstand und die
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- 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
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- 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
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- 162 -dung auf der Grundlage der N
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- 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.
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- 166 -c) Unterstützung des Versic
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- 168 -cherung der Kinder auch übe
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- 170 -Regeldatum für den Eintritt
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- 172 -1.3.2.4.5.4.4 Nicht substitu
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- 174 -Reisekrankenversicherung, ab
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- 176 -1.3.2.4.5.8 Beitragsanpassun
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- 178 -b) Bei der Überprüfung der
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- 180 -nicht. Selbständiger Auslö
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- 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze
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- 184 -Der Treuhänder hat im Rahme
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- 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende Ver
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- 188 -1.4 Informationspflichtenver
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- 190 -1.4.4 Muster für die Widerr
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- 192 -greift und einem Vertragspar
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- 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änder
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- 196 -§ 3 Versicherungsschein(1)
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- 198 -nehmer unverzüglich nach Ve
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- 200 -2. eine deutlich gestaltete
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- 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
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- 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
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- 206 -auch die Kenntnis und die Ar
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- 208 -gen oder die Absicherung der
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- 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
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- 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
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- 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
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- 216 -(2) Ist ein Versicherungssch
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- 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
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- 220 -Versicherung dieser Einzelri
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- 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
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- 226 -Abschnitt 2Titel 1Schadenver
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- 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
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- 230 -Umständen nach für geboten
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- 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
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- 234 -§ 96 Veräußerung der vers
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- 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
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- 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
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- 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
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- 242 -(5) Wird über das Vermögen
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- 244 -§ 123 Veräußerung der ver
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- 246 -wirtschaftlich notwendigen B
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- 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
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- 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
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- 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
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- 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
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- 256 -(3) Ist der Versicherer nich
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- 258 -§ 159 Kündigung des Versic
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- 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
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- 262 -Titel 3Unfallversicherung§
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- 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
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- 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
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- 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
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- 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
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- 272 -den veränderten Verhältnis
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- 274 -Person innerhalb von einem M
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- 276 -(3) Verlegt eine versicherte
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- 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
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- 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
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- 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
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- 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
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- 286 -3 Begründung des Gesetzes z
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- 288 -und auch noch vor Vertragssc
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- 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
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- 292 -diesen Umständen ist eine z
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- 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
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- 296 -ne Elemente der Lebensversic
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- 298 -kann in Betracht kommen, wen
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- 300 -getragen werden. Diese Regel
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- 302 -Die bisherige Vorschrift des
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- 304 -erreicht. Für die Aufnahme
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- 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
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- 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
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- 310 -Absatz 7Macht der Versichere
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- 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
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- 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
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- 316 -bisherigen Regelung des § 6
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- 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
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- 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
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- 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
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- 324 -nehmers. Daher soll dieses P
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- 326 -Die sonstigen Änderungen si
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- 328 -dem Versicherungsnehmer die
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- 330 -nehmer durch eine besondere
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- 332 -Versicherungsnehmer sich and
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- 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
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- 336 -fallen unter die Richtlinie,
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- 338 -Pflicht des Vermittlers fest
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- 340 -tersuchung stützt, steht de
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- 342 -Produkt dieses Unternehmens
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- 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
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- 346 -Willenserklärungen nach Abs
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- 348 -Zu § 75Leistung des Versich
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- 350 -Zu § 80DoppelversicherungAb
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- 352 -Versicherer hat die grobe Fa
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- 354 -Abweichend vom geltenden Rec
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- 356 -esse des Versicherers zu wah
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- 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
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- 360 -rung beibehalten werden. Tro
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- 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
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- 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
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- 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
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- 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
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- 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
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- 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
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- 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
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- 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
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- 386 -gesondert veröffentlichten
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- 396 -rungsnehmers und die sich da
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- 402 -nen bestimmten Grad der Behi
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- 404 -versicherung als Schadenvers
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- 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist n
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- 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
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- 418 -3.3 Zu Artikel 3 - Informati
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- 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b
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- 422 -Satz 2 nimmt befristete Kran
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- 424 -3.9 Zu Artikel 9 - Änderung
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- 426 -Das Gesetz vom 22. Juli 1993
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- 428 -Prof. Dr. Walter KartenEmeri
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Anhang 2Synopse 1 (VVG-Kommissionse
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- 432 -besteht; ferner hat er dem V
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- 434 -§ 6 (Obliegenheitsverletzun
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§ 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Ve
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§ 32 (Obliegenheitsvereinbarung)Ei
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cherungsnehmer bei der Kündigung a
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- 446 -(3) Von der Vorschrift des A
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- 448 -§ 61 Mitteilungspflichten(1
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Versicherer unterzeichneten Prämie
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- 452 -rungsnehmer mehr als den Bet
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- 454 -(2) Bei einer Unterversicher
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Gesetzbuchs finden entsprechende An
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dem Vertrag zu entnehmen, dass unbe
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- 460 -cherungsfalls mit vier vom H
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dem Versicherer und dem Versicherun
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Leistung frei. 2 Die Verpflichtung
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- 466 -einen Unfall erlitten hat, s
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chem sie nach dem Versicherungsvert
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§ 143 (Gefahrerhöhung und Veräu
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anerkennt.§ 151 (Haftpflicht aus G
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- 474 -§ 158c (Leistungspflicht im
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§ 158d (Anzeige- und Auskunftspfli
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schutzversicherung können, wenn ei
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§ 161 (Kenntnis- und Verhaltenszur
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- 482 -§ 170 (Tötung durch Versic
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- 484 -§ 177 (Eintrittsrecht Dritt
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- 486 -kann, ist unbefristet. 2 Abw
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Krankentagegeld- und Krankenhaustag
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den Wahrung der Belange der Versich
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de eines Versicherungsjahres kündi
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- 494 -Vorschriften der §§ 166 bi
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- 496 -Erstattung der Prämienreser
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- 498 -(3) 1 Ist ein Versicherungss
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(3) In der Rechtsverordnung nach Ab
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- 502 -§ 12 VersicherungsperiodeAl
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§§ 9 und 11 Abs. 2 bis 4, des §
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- 506 -tung nach § 25 Abs. 1, so k
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Eintritt des Versicherungsfalles be
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- 510 -men, so tritt, wenn er seine
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- 512 -(2) Der Versicherte kann ohn
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Versicherungsnehmer durch besondere
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mittlers halten,5. Angaben, die es
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seiner Tätigkeit als Vertreter und
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- 520 -hat, der Versicherungsnehmer
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cherung oder die Höhe des Schadens
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(1) Nach dem Eintritt des Versicher
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§ 102 Kosten des Rechtsschutzes(1)
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erschöpft, so kann sich ein bei de
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- 530 -satzpflicht nach § 839 Abs.
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- 532 -(1) Soweit durch rechtskräf
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§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1)
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§ 136 Aufwendungsersatz(1) Aufwend
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Minderung des Schadens oder zur Wie
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cherungsjahres anzugeben1. die Tode
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- 542 -§ 156 Prämien- und Leistun
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ierten Schlussgewinnanteil zu zahle
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- 546 -cherten Person oder einem ve
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§ 182 PflichtversicherungBesteht f
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ung mit Vollendung des 65. Lebensja
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Versicherungsaufsichtsgesetzes zu b
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stungsminderung wirksam werden soll
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- 556 -gen handle.§ 190 (Innungsun