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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 219 -<strong>der</strong>spruch erklärt, so endet <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung mit dem Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufso<strong>der</strong> <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs beim Versicherer.(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann jede Partei denVertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers wird jedocherst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt.(5) Von den Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 6Laufende Versicherung§ 56 AnmeldepflichtWird ein Vertrag in <strong>der</strong> Weise geschlossen, dass die versicherten Interessen bei Vertragsschlussnur <strong>der</strong> Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherereinzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung), so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet,entwe<strong>der</strong> die versicherten Risiken einzeln o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Versicherer darauf verzichtethat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden o<strong>der</strong>, wenn diesvereinbart ist, jeweils Deckungszusagen zu beantragen.§ 57 Verletzung <strong>der</strong> Anmeldepflicht(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vereinbartenPrämiengrundlage unterlassen o<strong>der</strong> fehlerhaft vorgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn dieAnmeldepflicht nicht vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verletzt worden ist und <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholto<strong>der</strong> berichtigt.(2) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht vorsätzlich, so kann <strong>der</strong> Versichererden Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die <strong>der</strong> Versicherungsschutzbegonnen hat, bleibt, wenn an<strong>der</strong>es nicht vereinbart ist, über das Ende <strong>der</strong> laufendenVersicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die vereinbarte Dauer <strong>der</strong>

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