Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemachtwerden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilungin Textform oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Voraussetzunghinweist.(2) Eine Vereinbarung, nach der bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzug desVersicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung oder derErstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, ist unwirksam.§ 40 ist insoweit nicht anzuwenden.(3) Von der Vorschrift des Absatzes 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 55 Beendigung des Vertrags(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmerabgeschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufigeDeckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzesnach dem Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung vonder Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Vertragüber vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichendvon Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung inVerzug ist, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung inTextform oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgehingewiesen hat.(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder einen weiteren Vertrag übervorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer, so endet der Vertrag nach Absatz 1 erstmit der Kenntnis des bisherigen Versicherers von dem Vertragsschluss.(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Dekkungbesteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine auf den Abschluss desVertrags gerichtete Willenserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs.1und 2 einen Wi-

- 219 -derspruch erklärt, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufsoder des Widerspruchs beim Versicherer.(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann jede Partei denVertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedocherst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt.(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 6Laufende Versicherung§ 56 AnmeldepflichtWird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass die versicherten Interessen bei Vertragsschlussnur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherereinzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtethat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn diesvereinbart ist, jeweils Deckungszusagen zu beantragen.§ 57 Verletzung der Anmeldepflicht(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbartenPrämiengrundlage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn dieAnmeldepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist und der Versicherungsnehmerdie Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholtoder berichtigt.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht vorsätzlich, so kann der Versichererden Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der Versicherungsschutzbegonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der laufendenVersicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die vereinbarte Dauer der

- 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes kann von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie abhängig gemachtwerden, sofern <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilungin Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Voraussetzunghinweist.(2) Eine Vereinbarung, nach <strong>der</strong> bei einem Vertrag über vorläufige Deckung bei Verzug <strong>des</strong>Versicherungsnehmers mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie für die vorläufige Deckung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Erstprämie für den Hauptvertrag die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, ist unwirksam.§ 40 ist insoweit nicht anzuwenden.(3) Von <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 55 Beendigung <strong>des</strong> Vertrags(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet, sofern es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmerabgeschlossenen Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertrag über vorläufigeDeckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist <strong>der</strong> Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzesnach dem Hauptvertrag o<strong>der</strong> einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von<strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet <strong>der</strong> Vertragüber vorläufige Deckung bei Nichtzahlung o<strong>der</strong> verspäteter Zahlung <strong>der</strong> Prämie abweichendvon Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit <strong>der</strong> Prämienzahlung inVerzug ist, sofern <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung inTextform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgehingewiesen hat.(2) Schließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Hauptvertrag o<strong>der</strong> einen weiteren Vertrag übervorläufige Deckung mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer, so endet <strong>der</strong> Vertrag nach Absatz 1 erstmit <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> bisherigen Versicherers von dem Vertragsschluss.(3) Kommt <strong>der</strong> Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Dekkungbesteht, nicht zustande, weil <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine auf den Abschluss <strong>des</strong>Vertrags gerichtete Willenserklärung nach § 8 wi<strong>der</strong>ruft o<strong>der</strong> nach § 5 Abs.1und 2 einen Wi-

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