Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 216 -(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmungdes Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragungder Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn diesernachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.§ 49 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und VersichertemDer Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessenVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf dieversicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderungund nach der Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.§ 50 Kenntnis und Verhalten des Versicherten(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutungsind, ist bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhaltendes Versicherten zu berücksichtigen.(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne seinWissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmersnicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand,dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sichgelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versichertengeschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er denVertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.§ 51 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstigerWeise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interes-

- 217 -se versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesseversichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt des Vertrags(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigenDeckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung spätestens mit dem Versicherungsscheinvom Versicherer zu übermitteln sind. Die Vorschriften der §§ 60 bis 68 überdie Informationspflichten der Versicherungsvermittler bleiben unberührt. Auf einen Fernabsatzvertragim Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nichtanzuwenden.(2) Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigenVersicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungendie für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohneausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil des Vertrags. Bestehen Zweifel, welche Bedingungenfür den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesvom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigstensind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen des HauptvertragsIst der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertragseine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versicherer ein Anspruchauf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu,die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

- 217 -se versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass frem<strong>des</strong> Interesseversichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt <strong>des</strong> Vertrags(1) Bei einem Versicherungsvertrag, <strong>des</strong>sen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigenDeckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anfor<strong>der</strong>ung spätestens mit dem Versicherungsscheinvom Versicherer zu übermitteln sind. Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 60 bis 68 überdie Informationspflichten <strong>der</strong> Versicherungsvermittler bleiben unberührt. Auf einen Fernabsatzvertragim Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nichtanzuwenden.(2) Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigenVersicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungendie für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohneausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil <strong>des</strong> Vertrags. Bestehen Zweifel, welche Bedingungenfür den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlussesvom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigstensind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen <strong>des</strong> HauptvertragsIst <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle <strong>des</strong> Nichtzustandekommens <strong>des</strong> Hauptvertragseine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versicherer ein Anspruchauf einen <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> vorläufigen Deckung entsprechenden Teil <strong>der</strong> Prämie zu,die beim Zustandekommen <strong>des</strong> Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.

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