Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 216 -(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmungdes Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragungder Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn diesernachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.§ 49 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und VersichertemDer Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessenVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf dieversicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderungund nach der Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.§ 50 Kenntnis und Verhalten des Versicherten(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutungsind, ist bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhaltendes Versicherten zu berücksichtigen.(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne seinWissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmersnicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand,dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sichgelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versichertengeschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er denVertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.§ 51 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstigerWeise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interes-
- 217 -se versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesseversichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt des Vertrags(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigenDeckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung spätestens mit dem Versicherungsscheinvom Versicherer zu übermitteln sind. Die Vorschriften der §§ 60 bis 68 überdie Informationspflichten der Versicherungsvermittler bleiben unberührt. Auf einen Fernabsatzvertragim Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nichtanzuwenden.(2) Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigenVersicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungendie für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohneausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil des Vertrags. Bestehen Zweifel, welche Bedingungenfür den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesvom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigstensind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen des HauptvertragsIst der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle des Nichtzustandekommens des Hauptvertragseine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versicherer ein Anspruchauf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu,die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
- Seite 180 und 181: - 166 -c) Unterstützung des Versic
- Seite 182 und 183: - 168 -cherung der Kinder auch übe
- Seite 184 und 185: - 170 -Regeldatum für den Eintritt
- Seite 186 und 187: - 172 -1.3.2.4.5.4.4 Nicht substitu
- Seite 188 und 189: - 174 -Reisekrankenversicherung, ab
- Seite 190 und 191: - 176 -1.3.2.4.5.8 Beitragsanpassun
- Seite 192 und 193: - 178 -b) Bei der Überprüfung der
- Seite 194 und 195: - 180 -nicht. Selbständiger Auslö
- Seite 196 und 197: - 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze
- Seite 198 und 199: - 184 -Der Treuhänder hat im Rahme
- Seite 200 und 201: - 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende Ver
- Seite 202 und 203: - 188 -1.4 Informationspflichtenver
- Seite 204 und 205: - 190 -1.4.4 Muster für die Widerr
- Seite 206 und 207: - 192 -greift und einem Vertragspar
- Seite 208 und 209: - 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änder
- Seite 210 und 211: - 196 -§ 3 Versicherungsschein(1)
- Seite 212 und 213: - 198 -nehmer unverzüglich nach Ve
- Seite 214 und 215: - 200 -2. eine deutlich gestaltete
- Seite 216 und 217: - 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
- Seite 218 und 219: - 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- Seite 226 und 227: - 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
- Seite 228 und 229: - 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
- Seite 232 und 233: - 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
- Seite 234 und 235: - 220 -Versicherung dieser Einzelri
- Seite 236 und 237: - 222 -5. Angaben, die es den Versi
- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
- Seite 240 und 241: - 226 -Abschnitt 2Titel 1Schadenver
- Seite 242 und 243: - 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
- Seite 246 und 247: - 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
- Seite 250 und 251: - 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- 217 -se versichert ist, so sind die §§ 46 bis 50 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass frem<strong>des</strong> Interesseversichert ist.Titel 5Vorläufige Deckung§ 52 Inhalt <strong>des</strong> Vertrags(1) Bei einem Versicherungsvertrag, <strong>des</strong>sen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigenDeckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmerdie Versicherungsbedingungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anfor<strong>der</strong>ung spätestens mit dem Versicherungsscheinvom Versicherer zu übermitteln sind. Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 60 bis 68 überdie Informationspflichten <strong>der</strong> Versicherungsvermittler bleiben unberührt. Auf einen Fernabsatzvertragim Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nichtanzuwenden.(2) Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschlussnicht übermittelt, so werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigenVersicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungendie für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohneausdrücklichen Hinweis hierauf Bestandteil <strong>des</strong> Vertrags. Bestehen Zweifel, welche Bedingungenfür den Vertrag gelten sollen, so werden die zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlussesvom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigstensind, Vertragsbestandteil.§ 53 Nichtzustandekommen <strong>des</strong> HauptvertragsIst <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle <strong>des</strong> Nichtzustandekommens <strong>des</strong> Hauptvertragseine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, so steht dem Versicherer ein Anspruchauf einen <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> vorläufigen Deckung entsprechenden Teil <strong>der</strong> Prämie zu,die beim Zustandekommen <strong>des</strong> Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.