Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 8 -rungsformen ausgeht, zukünftige Entwicklungen der Versicherungsprodukte ausgeschlossenwerden. Auf der anderen Seite ist der Anwendungsbereich auf diese Weise nicht einmal ansatzweisebestimmt.Um die Bestimmung des Anwendungsbereichs nicht ausschließlich der Auslegung zu überlassen,bestimmt § 1 E als Kern jeder Versicherung, dass der Versicherer - bei wirtschaftlicherBetrachtung - ein bestimmtes Risiko übernimmt. Da dieses Risiko in aller Regel aberrechtlich nicht übertragbar ist, kann es der Versicherer nur durch das Versprechen einer bestimmtenLeistung im vereinbarten Versicherungsfall absichern. Dies geschieht entgeltlich,indem sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer für die Absicherung dievereinbarte Prämie zu bezahlen.Durch diese Umschreibung wird keine Erweiterung des Anwendungsbereichs gegenüberdem bisherigen Gesetz vorgenommen. Auch der Gleichklang mit dem sachlichen Umfangder Versicherungsaufsicht bleibt gewahrt. Es gibt auch andere Methoden und Vorgehensweisenals die Versicherung, um bestimmte Risiken abzusichern. So kann z.B. ein Währungs-oder Kapitalmarktrisiko durch ein Termin- oder Optionsgeschäft mit einem Dritten abgesichertwerden, das bei Fälligkeit bestimmte Leistungen vorsieht; in Kaufverträgen kannder Verkäufer weit über die Gewährleistung hinaus Garantien für die technische Nutzbarkeitoder wirtschaftliche Verwertbarkeit der gelieferten Ware übernehmen. Dabei handelt es sichaber weder nach geltendem Recht um „Versicherung“, noch um einen Versicherungsvertragbzw. um einen Versicherungsfall im Sinne des § 1 E.Indem § 1 E die typische Kernleistung aus dem Versicherungsvertrag beschreibt, werdenweitere Leistungsschwerpunkte, die in gemischten Verträgen anzutreffen sind, und Nebenleistungennicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Versicherungsverträge mit einerbedeutenden Sparkomponente, wie sie z.B. bei der kapitalbildenden Lebensversicherung,der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr oder der mit Alterungsrückstellungen kalkuliertenKrankenversicherung anzutreffen sind. Andere Mischformen sind in der Krankenversicherungauf dem Gebiet von Managed-Care-Produkten denkbar (vgl. Ziff. 1.3.2.4.4).§ 1 E und damit das Gesetz insgesamt umfassen beide grundsätzlichen Formen der Versicherung- den zweiseitigen Versicherungsvertrag mit Leistungsaustausch zwischen zweirechtlich und wirtschaftlich selbständigen Vertragspartnern ebenso wie den Versicherungsschutzim Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers zu einem Versicherungsvereinauf Gegenseitigkeit (VVaG). Im zweiten Fall (VVaG) können die relevantenBestimmungen über den Versicherungsschutz auf die Vereinssatzung und den zweiseitigen
- 9 -Einzelvertrag VVaG/Versicherungsnehmer unterschiedlich verteilt werden. Die Anwendungdes Gesetzes im Allgemeinen und der Begriff Versicherungsvertrag bzw. Versicherungsverhältnisim Besonderen bleiben davon unberührt.Falls eine dritte denkbare Form der Versicherung - ein Geschäftsbesorgungsvertrag vielerVersicherungsnehmer mit einem Dritten, verbunden mit einer rechtlichen Vergemeinschaftungder Risiken und Chancen aller beteiligten Versicherungsnehmer untereinander - in Zukunftrealisiert werden sollte, würden auch derartige Verträge in den Anwendungsbereichdes Gesetzes fallen. § 1 E soll durch die Formulierung „... ein bestimmtes Risiko ... abzusichern...“sicherstellen, dass auch diese Versicherungsorganisation erfasst wird, die deutlicheParallelen zur VVaG-Versicherung aufweist.1.2.2.1.2 Einschränkungen1.2.2.1.2.1 Ausschluss der SozialversicherungAuf die Versicherungsverhältnisse der Sozialversicherung ist das Versicherungsvertragsrechtnicht anwendbar, denn deren Leistungen werden nicht auf der Grundlage eines (privatrechtlichen)Vertrags erbracht. Es ist deshalb nicht erforderlich, in § 1 E die Sozialversicherungausdrücklich auszuschließen (anders § 1 Abs. 1 VAG).Die Träger der Sozialversicherung sind aber nicht schon deswegen, weil sie juristische Personendes öffentlichen Rechts sind, von der Anwendung des Vertragsrechts ausgeschlossen.Sollten sie in Zukunft außerhalb der Sozialversicherung zusätzliche Versicherungsleistungenauf vertraglicher Grundlage erbringen, wäre das Versicherungsvertragsgesetz daraufanwendbar.1.2.2.1.2.2 Ausschluss der RückversicherungNach § 186 VVG findet das bisherige Gesetz keine Anwendung auf die Rückversicherung.Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass Vertragspartner auf beiden Seiten Versicherungsunternehmensind, wobei der eine Vertragspartner ein als Erstversicherer übernommenesRisiko ganz oder teilweise bei dem anderen Vertragspartner in Rückdeckung gibt. Die Regelungendes Entwurfs erfassen ebenso wie die bisherigen Regelungen nur die Verträge der
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- Seite 3 und 4: - III -1.2.2.7.1 Beginn und Ende 28
- Seite 5 und 6: - V -betriebliche Altersversorgung
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- Seite 60 und 61: - 46 -Eine andere Situation besteht
- Seite 62 und 63: - 48 -den langwierige Ermittlungen
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- Seite 66 und 67: - 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
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- 9 -Einzelvertrag VVaG/Versicherungsnehmer unterschiedlich verteilt werden. Die Anwendung<strong>des</strong> Gesetzes im Allgemeinen und <strong>der</strong> Begriff Versicherungsvertrag bzw. Versicherungsverhältnisim Beson<strong>der</strong>en bleiben davon unberührt.Falls eine dritte denkbare Form <strong>der</strong> Versicherung - ein Geschäftsbesorgungsvertrag vielerVersicherungsnehmer mit einem Dritten, verbunden mit einer rechtlichen Vergemeinschaftung<strong>der</strong> Risiken und Chancen aller beteiligten Versicherungsnehmer untereinan<strong>der</strong> - in Zukunftrealisiert werden sollte, würden auch <strong>der</strong>artige Verträge in den Anwendungsbereich<strong>des</strong> Gesetzes fallen. § 1 E soll durch die Formulierung „... ein bestimmtes Risiko ... abzusichern...“sicherstellen, dass auch diese Versicherungsorganisation erfasst wird, die deutlicheParallelen <strong>zur</strong> VVaG-Versicherung aufweist.1.2.2.1.2 Einschränkungen1.2.2.1.2.1 Ausschluss <strong>der</strong> SozialversicherungAuf die Versicherungsverhältnisse <strong>der</strong> Sozialversicherung ist das Versicherungsvertragsrechtnicht anwendbar, denn <strong>der</strong>en Leistungen werden nicht auf <strong>der</strong> Grundlage eines (privatrechtlichen)Vertrags erbracht. Es ist <strong>des</strong>halb nicht erfor<strong>der</strong>lich, in § 1 E die Sozialversicherungausdrücklich auszuschließen (an<strong>der</strong>s § 1 Abs. 1 VAG).Die Träger <strong>der</strong> Sozialversicherung sind aber nicht schon <strong>des</strong>wegen, weil sie juristische Personen<strong>des</strong> öffentlichen Rechts sind, von <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Vertragsrechts ausgeschlossen.Sollten sie in Zukunft außerhalb <strong>der</strong> Sozialversicherung zusätzliche Versicherungsleistungenauf vertraglicher Grundlage erbringen, wäre das Versicherungsvertragsgesetz daraufanwendbar.1.2.2.1.2.2 Ausschluss <strong>der</strong> RückversicherungNach § 186 VVG findet das bisherige Gesetz keine Anwendung auf die Rückversicherung.Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass Vertragspartner auf beiden Seiten Versicherungsunternehmensind, wobei <strong>der</strong> eine Vertragspartner ein als Erstversicherer übernommenesRisiko ganz o<strong>der</strong> teilweise bei dem an<strong>der</strong>en Vertragspartner in Rückdeckung gibt. Die Regelungen<strong>des</strong> Entwurfs erfassen ebenso wie die bisherigen Regelungen nur die Verträge <strong>der</strong>