Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiodesteht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämiezu, der dem anteilig getragenen Risiko entspricht. Wird das Versicherungsverhältnis aufGrund des § 21 Abs. 2 durch Rücktritt des Versicherers beendet, so steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Tritt der Versicherer nach §40 Abs. 1 zurück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 oder wird es vom Versicherer auf Grundeiner Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeitnach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unterAbzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.§ 43 Kündigung bei PrämienerhöhungErhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich derUmfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalbeines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestensjedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältniskündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel denUmfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend zu senken.Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrechthinzuweisen.§ 44 Herabsetzung der PrämieIst wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sinddiese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschlussweggefallen oder bedeutungslos geworden, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetztwird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einemIrrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasstworden ist.
- 215 -§ 45 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften des § 36 Abs. 2 und der §§ 40 bis 44 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 4Versicherung für fremde Rechnung§ 46 Begriffsbestimmung(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einenanderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherungfür fremde Rechnung).(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, so ist, auch wenn dieserbenannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter,sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderengeschlossen werden soll, so gilt dieser als für eigene Rechnung geschlossen.§ 47 Rechte des Versicherten(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertragdem Versicherten zu. Die Übermittlung eines Versicherungsscheins kann jedoch nurder Versicherungsnehmer verlangen.(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seineRechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheinsist.§ 48 Rechte des Versicherungsnehmers(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertragzustehen, im eigenen Namen verfügen.
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