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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses vor Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperio<strong>des</strong>teht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur <strong>der</strong>jenige Teil <strong>der</strong> Prämiezu, <strong>der</strong> dem anteilig getragenen Risiko entspricht. Wird das Versicherungsverhältnis aufGrund <strong>des</strong> § 21 Abs. 2 durch Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers beendet, so steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Rücktrittserklärung zu. Tritt <strong>der</strong> Versicherer nach §40 Abs. 1 <strong>zur</strong>ück, so kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 17 o<strong>der</strong> wird es vom Versicherer auf Grundeiner Vereinbarung nach § 18 gekündigt, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den auf die Zeitnach <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil <strong>der</strong> Prämie unterAbzug <strong>der</strong> für diese Zeit aufgewendeten Kosten <strong>zur</strong>ückfor<strong>der</strong>n.§ 43 Kündigung bei PrämienerhöhungErhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich <strong>der</strong>Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes än<strong>der</strong>t, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalbeines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestensjedoch zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>der</strong> Erhöhung, das Versicherungsverhältniskündigen. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel denUmfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzes vermin<strong>der</strong>t, ohne die Prämie entsprechend zu senken.Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Mitteilung auf das Kündigungsrechthinzuweisen.§ 44 Herabsetzung <strong>der</strong> PrämieIst wegen bestimmter gefahrerhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sinddiese Umstände nach Antragstellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> nach Vertragsschlussweggefallen o<strong>der</strong> bedeutungslos geworden, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen,dass die Prämie ab Zugang <strong>des</strong> Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetztwird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung <strong>der</strong> höheren Prämie durch unrichtige, auf einemIrrtum <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasstworden ist.

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