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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 213 -(2) Ist die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie bei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nicht gezahlt,so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die Zahlung <strong>der</strong> Prämie Voraussetzung für denBeginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes, so tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn <strong>der</strong> Versichererden Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligenVermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge <strong>der</strong> Nichtzahlung <strong>der</strong> Prämiehingewiesen hat.§ 41 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerauf <strong>des</strong>sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min<strong>des</strong>tenszwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigenBeträge <strong>der</strong> Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefasstenVerträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Eintrittmit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> geschuldeten Zinsen o<strong>der</strong> Kosten in Verzug, so ist<strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerFrist kündigen, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> geschuldeten Beträgein Verzug ist. Die Kündigung kann mit <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahlungsfrist so verbunden werden,dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunktmit <strong>der</strong> Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach <strong>der</strong> Kündigung o<strong>der</strong>, wenn sie mit <strong>der</strong> Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2bleibt unberührt.

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