Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehendeZahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einemBezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowievon einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an der Forderung aus der Versicherung kann auch wegen der Beträgeeinschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung vonPrämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungenverwendet hat.§ 38 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertragzustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen,wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Drittenzusteht.§ 39 Leistungsort(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämiedem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassungan die Stelle des Wohnsitzes.§ 40 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, derVersicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

- 213 -(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt,so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die Zahlung der Prämie Voraussetzung für denBeginn des Versicherungsschutzes, so tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn der Versichererden Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligenVermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämiehingewiesen hat.§ 41 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmerauf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestenszwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigenBeträge der Prämie, Zinsen und Kosten im einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefasstenVerträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintrittmit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Verzug, so istder Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerFrist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträgein Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunktmit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2bleibt unberührt.

- 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1) Der Versicherer muss fällige Prämien o<strong>der</strong> sonstige ihm auf Grund <strong>des</strong> Vertrags zustehendeZahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einemBezugsberechtigten, <strong>der</strong> ein Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers erworben hat, sowievon einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften<strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>zur</strong>ückweisen könnte.(2) Ein Pfandrecht an <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung kann auch wegen <strong>der</strong> Beträgeeinschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die <strong>der</strong> Pfandgläubiger <strong>zur</strong> Zahlung vonPrämien o<strong>der</strong> zu sonstigen dem Versicherer auf Grund <strong>des</strong> Vertrags zustehenden Zahlungenverwendet hat.§ 38 Aufrechnung durch den VersichererDer Versicherer kann eine fällige Prämienfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e ihm aus dem Vertragzustehende fällige For<strong>der</strong>ung gegen eine For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Versicherung auch dann aufrechnen,wenn diese For<strong>der</strong>ung nicht dem Versicherungsnehmer, son<strong>der</strong>n einem Drittenzusteht.§ 39 Leistungsort(1) Leistungsort für die Zahlung <strong>der</strong> Prämie ist <strong>der</strong> jeweilige Wohnsitz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämiedem Versicherer zu übermitteln.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so tritt, wenn er seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung an einem an<strong>der</strong>en Ort hat, <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassungan die Stelle <strong>des</strong> Wohnsitzes.§ 40 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige o<strong>der</strong> die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist <strong>der</strong> Versicherer,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, <strong>der</strong>Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

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