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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 211 -berufen, wenn er auf an<strong>der</strong>e Weise vom Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntniserlangt hat.§ 34 Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles verlangen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerjede Auskunft erteilt, die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong><strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>lich ist. Belege kann <strong>der</strong> Versichererinsoweit verlangen, als <strong>der</strong>en Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweisezugemutet werden kann.(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, so hatauch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.§ 35 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 21 bis 30 Abs. 4, §§ 32 und 34 Abs.1 Satz 2 kann nicht zumNachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen, zu denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmernach diesem Titel verpflichtet ist, kann jedoch die Schriftform o<strong>der</strong> dieTextform vereinbart werden.Titel 3Prämie§ 36 Fälligkeit(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie o<strong>der</strong>, wenn laufende Prämien vereinbartsind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang <strong>des</strong>Versicherungsscheins zu zahlen.(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<strong>zur</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textformaufgefor<strong>der</strong>t worden ist.

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