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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer nach den Vorschriften diesesTitels zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teiles <strong>der</strong> Gegenständeo<strong>der</strong> Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versichererdas Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmenist, das für diesen allein <strong>der</strong> Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nichtgeschlossen haben würde.(2) Macht <strong>der</strong> Versicherer von dem Recht zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Kündigung bezüglich einesTeiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen Gebrauch, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer berechtigt,das Versicherungsverhältnis bezüglich <strong>des</strong> übrigen Teiles zu kündigen. Die Kündigungmuss spätestens zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher <strong>der</strong>Rücktritt o<strong>der</strong> die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers wirksam wird.(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Versicherer wegen einer Verletzung <strong>der</strong>Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz o<strong>der</strong> teilweise von seiner Pflicht <strong>zur</strong> Leistung freiist, nur bezüglich eines Teiles <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen, auf die sich die Versicherungbezieht, vor, so findet auf die Befreiung Absatz 1 entsprechende Anwendung.§ 32 Kenntnis an<strong>der</strong>er VersichererDer Versicherer muss sich die Kenntnis eines an<strong>der</strong>en Versicherers von Daten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<strong>zur</strong>echnen lassen, wenn er Veranlassung hatte und in <strong>der</strong> Lage war, diebei dem an<strong>der</strong>en Versicherer gespeicherten Daten ab<strong>zur</strong>ufen.§ 33 Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles unverzüglichnach Kenntniserlangung anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung<strong>des</strong> Versicherers einem Dritten zu, so ist auch dieser <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer im Falle <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtnach Absatz 1 nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht

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