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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 209 -§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungDie §§ 25 bis 28 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung <strong>der</strong> Gefahrvorliegt o<strong>der</strong> wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhungmitversichert sein soll.§ 30 Obliegenheitsverletzung(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann <strong>der</strong> Versichererden Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von <strong>der</strong> Verletzung Kenntnis erlangt hat,ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht we<strong>der</strong> auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt <strong>der</strong> Vertrag, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitnicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist, so entfällt die Leistungspflicht nur, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung<strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere<strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; dieBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, soweit dieVerletzung <strong>der</strong> Obliegenheit we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ursächlichist. Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzthat.(4) Die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 2 tritt bei Verletzung einer nach Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- o<strong>der</strong> Aufklärungsobliegenheit nur ein,wenn <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitzum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

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