Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 208 -gen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen diesesRechtes gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 20 Prozent oderschließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmerden Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inder Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.§ 28 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, so ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 25 Abs. 1vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn,dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die Pflicht zur Leistungbleibt bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 und 3 nichtauf Vorsatz beruht; im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.(3) Die Befreiung des Versicherers von der Pflicht zur Leistung oder deren Einschränkungnach den Absätzen 1 und 2 entfällt,1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfallesoder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist oder2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung desVersicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

- 209 -§ 29 Unerhebliche GefahrerhöhungDie §§ 25 bis 28 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahrvorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhungmitversichert sein soll.§ 30 Obliegenheitsverletzung(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintrittdes Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versichererden Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, so entfällt die Leistungspflicht nur, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schweredes Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; dieBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit dieVerletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfallesnoch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlichist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzthat.(4) Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 tritt bei Verletzung einer nach Eintrittdes Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nur ein,wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch besondere Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheitzum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

- 208 -gen o<strong>der</strong> die Absicherung <strong>der</strong> höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen diesesRechtes gilt § 26 Abs. 3 entsprechend.(2) Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>der</strong> Gefahrerhöhung um mehr als 20 Prozent o<strong>der</strong>schließt <strong>der</strong> Versicherer die Absicherung <strong>der</strong> höheren Gefahr aus, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerden Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in<strong>der</strong> Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.§ 28 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung(1) Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong>Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 25 Abs. 1vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt,seine Leistung in einem <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong>Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn,dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die Pflicht <strong>zur</strong> Leistungbleibt bestehen, wenn die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 2 und 3 nichtauf Vorsatz beruht; im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.(3) Die Befreiung <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Leistung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Einschränkungnach den Absätzen 1 und 2 entfällt,1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalleso<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ist o<strong>der</strong>2. wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung <strong>des</strong>Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!