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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 207 -§ 25 Gefahrerhöhung(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>der</strong><strong>der</strong>en Vornahme durch einen Dritten gestatten.(2) Erkennt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versichererseine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>der</strong> gestattet hat, so hat er die Gefahrerhöhungdem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.(3) Tritt nach Abgabe <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerseine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, so muss er siedem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen.§ 26 Kündigung wegen Gefahrerhöhung(1) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig seine Verpflichtungnach § 25 Abs. 1, so kann <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einerFrist kündigen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, so kann <strong>der</strong> Versichererunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Ist eine nach Satz 1 erklärteKündigung mangels Vorsatzes o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit unwirksam, so gilt sie als Kündigungserklärungnach Satz 2.(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 kann <strong>der</strong> Versicherer dasVersicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb einesMonats ab <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr ausgeübt wird o<strong>der</strong>wenn <strong>der</strong> Zustand wie<strong>der</strong>hergestellt ist, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Gefahrerhöhung bestanden hat.§ 27 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Gefahrerhöhungeine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlan-

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