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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 206 -auch die Kenntnis und die Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmerkann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässigverletzt worden ist, nur berufen, wenn we<strong>der</strong> dem Vertreter noch dem VersicherungsnehmerVorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit <strong>zur</strong> Last fällt.§ 23 Ausübung <strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> Versicherers(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 21 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb einesMonats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Rechtbegründet, Kenntnis erhält. Der Versicherer hat bei <strong>der</strong> Ausübung seiner Rechte die Umständeanzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände<strong>zur</strong> Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichenist.(2) Im Falle eines Rücktrittes nach § 21 Abs. 2 nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles ist <strong>der</strong>Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtbezieht sich auf einen Umstand, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> für den Eintritt o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>des</strong> Versicherungsfallesnoch für die Feststellung o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersursächlich ist.(3) Die Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von drei Jahrennach Vertragsschluss. Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,so beläuft sich diese Frist auf zehn Jahre.§ 24 Arglistige TäuschungDas Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumständeanzufechten, bleibt unberührt.

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