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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 8 -rungsformen ausgeht, zukünftige Entwicklungen <strong>der</strong> Versicherungsprodukte ausgeschlossenwerden. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich auf diese Weise nicht einmal ansatzweisebestimmt.Um die Bestimmung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs nicht ausschließlich <strong>der</strong> Auslegung zu überlassen,bestimmt § 1 E als Kern je<strong>der</strong> Versicherung, dass <strong>der</strong> Versicherer - bei wirtschaftlicherBetrachtung - ein bestimmtes Risiko übernimmt. Da dieses Risiko in aller Regel aberrechtlich nicht übertragbar ist, kann es <strong>der</strong> Versicherer nur durch das Versprechen einer bestimmtenLeistung im vereinbarten Versicherungsfall absichern. Dies geschieht entgeltlich,indem sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer für die Absicherung dievereinbarte Prämie zu bezahlen.Durch diese Umschreibung wird keine Erweiterung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs gegenüberdem bisherigen Gesetz vorgenommen. Auch <strong>der</strong> Gleichklang mit dem sachlichen Umfang<strong>der</strong> Versicherungsaufsicht bleibt gewahrt. Es gibt auch an<strong>der</strong>e Methoden und Vorgehensweisenals die Versicherung, um bestimmte Risiken abzusichern. So kann z.B. ein Währungs-o<strong>der</strong> Kapitalmarktrisiko durch ein Termin- o<strong>der</strong> Optionsgeschäft mit einem Dritten abgesichertwerden, das bei Fälligkeit bestimmte Leistungen vorsieht; in Kaufverträgen kann<strong>der</strong> Verkäufer weit über die Gewährleistung hinaus Garantien für die technische Nutzbarkeito<strong>der</strong> wirtschaftliche Verwertbarkeit <strong>der</strong> gelieferten Ware übernehmen. Dabei handelt es sichaber we<strong>der</strong> nach geltendem Recht um „Versicherung“, noch um einen Versicherungsvertragbzw. um einen Versicherungsfall im Sinne <strong>des</strong> § 1 E.Indem § 1 E die typische Kernleistung aus dem Versicherungsvertrag beschreibt, werdenweitere Leistungsschwerpunkte, die in gemischten Verträgen anzutreffen sind, und Nebenleistungennicht ausgeschlossen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Versicherungsverträge mit einerbedeutenden Sparkomponente, wie sie z.B. bei <strong>der</strong> kapitalbildenden Lebensversicherung,<strong>der</strong> Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mit Alterungsrückstellungen kalkuliertenKrankenversicherung anzutreffen sind. An<strong>der</strong>e Mischformen sind in <strong>der</strong> Krankenversicherungauf dem Gebiet von Managed-Care-Produkten denkbar (vgl. Ziff. 1.3.2.4.4).§ 1 E und damit das Gesetz insgesamt umfassen beide grundsätzlichen Formen <strong>der</strong> Versicherung- den zweiseitigen Versicherungsvertrag mit Leistungsaustausch zwischen zweirechtlich und wirtschaftlich selbständigen Vertragspartnern ebenso wie den Versicherungsschutzim Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zugehörigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu einem Versicherungsvereinauf Gegenseitigkeit (VVaG). Im zweiten Fall (VVaG) können die relevantenBestimmungen über den Versicherungsschutz auf die Vereinssatzung und den zweiseitigen

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