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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 204 -§ 18 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Für den Fall <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerskann <strong>der</strong> Vertrag vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnismit einer Frist von einem Monat kündigen kann.(2) Absatz 1 ist auch für den Fall <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Zwangsverwaltung <strong>des</strong> versichertenGrundstücks anzuwenden.§ 19 Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die For<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong>Versicherung nur an solche Gläubiger <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abgetreten werden, diediesem zum Ersatz <strong>der</strong> zerstörten o<strong>der</strong> beschädigten Sachen an<strong>der</strong>e Sachen geliefert haben.§ 20 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 bis 3, <strong>der</strong> §§ 6 bis 8 Abs. 3, §§ 9 und11 Abs. 2 bis 4, <strong>des</strong> § 14 Abs. 2 Satz 1 und <strong>der</strong> §§ 16 und 18 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abgewichen werden.Titel 2Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten§ 21 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichtetenWillenserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss <strong>des</strong> Versicherers,den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen<strong>der</strong> Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt <strong>der</strong> Versicherernach <strong>der</strong> auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1, so ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerauch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet.

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