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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 203 -<strong>der</strong> Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung von Verzugszinsenbefreit wird, ist unwirksam.§ 15 Verjährung(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährungbeginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem die Leistung fällig wird.(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, soist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung <strong>des</strong> Versicherersdem Anspruchsteller in Textform zugeht.§ 16 Anpassung unwirksamer Versicherungsbedingungen(1) Ist eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen <strong>des</strong> Versicherers unwirksam, sorichtet sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Der Versicherer kann die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies <strong>zur</strong> Fortführung <strong>des</strong> Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten an demVertrag ohne neue Regelung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dieneue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung <strong>des</strong> Vertragsziels die Belange <strong>der</strong>Versicherten angemessen berücksichtigt.§ 17 Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers(1) Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endet dasVersicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunktbleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam.(2) Die Vorschriften <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen <strong>der</strong> Insolvenzeröffnungbleiben unberührt.

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