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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag mit einem Verbraucher als Versicherungsnehmer (Verbraucherversicherungsvertrag),<strong>der</strong> für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen wordenist, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende <strong>des</strong> dritten o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahresunter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.§ 12 VersicherungsperiodeAls Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzerenZeitabschnitten bemessen ist, <strong>der</strong> Zeitraum eines Jahres.§ 13 Än<strong>der</strong>ung von Anschrift und Name(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Än<strong>der</strong>ung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,so genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärungdie Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannteAnschrift <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu demsie ohne die Anschriftsän<strong>der</strong>ung bei regelmäßiger Beför<strong>der</strong>ung dem Versicherungsnehmerzugegangen sein würde. Die Sätze 1 und 2 sind im Falle einer Namensän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersentsprechend anzuwenden.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen,so finden bei einer Verlegung <strong>der</strong> gewerblichen Nie<strong>der</strong>lassung die Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.§ 14 Fälligkeit <strong>der</strong> Geldleistung(1) Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers sind fällig mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong>Versicherungsfalles und <strong>des</strong> Umfangs <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit <strong>der</strong> Anzeige <strong>des</strong> Versicherungsfallesbeendet, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe <strong>des</strong>Betrags verlangen, den <strong>der</strong> Versicherer voraussichtlich min<strong>des</strong>tens zu zahlen hat. Der Lauf

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