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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 201 -(2) Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 nach Ablauf eines Jahresnach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie aus, so hat <strong>der</strong> Versicherer abweichend von Absatz 1nur den auf die Zeit nach Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs entfallenden Teil <strong>der</strong> Prämie zu erstatten,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Belehrung nach § 8 Abs.2 Satz 3 Nr.2 auf dieseRechtsfolge und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklichzugestimmt hat, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt. Leistungen<strong>des</strong> Versicherers sind vom Versicherungsnehmer nicht <strong>zur</strong>ückzugewähren.(3) Ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 belehrt worden, so istAbsatz 1 auch dann anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nachAblauf eines Jahres nach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.(4) Auf einen Vertrag über vorläufige Deckung sind die Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht vor Ablauf eines Jahres nachZahlung <strong>der</strong> ersten Prämie ausübt.§ 10 Beginn und Ende <strong>der</strong> VersicherungIst die Dauer <strong>der</strong> Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten o<strong>der</strong> einem mehrere Monateumfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung mit Beginn <strong>des</strong> Tages, andem <strong>der</strong> Vertrag geschlossen wird, und endet um 24.00 Uhr <strong>des</strong> letzten Tages <strong>der</strong> Frist.§ 11 Verlängerung, Kündigung(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im vorauseine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vorAblauf <strong>der</strong> Vertragszeit gekündigt wird, so ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sichjeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es von beidenParteien nur für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einenMonat und nicht mehr als drei Monate betragen.

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