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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 200 -2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht und über die Rechtsfolgen<strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs, die dem Versicherungsnehmer entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>des</strong>eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht und die den Namenund die Anschrift <strong>des</strong>jenigen, gegenüber dem <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf zu erklären ist, sowieeinen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen <strong>des</strong> Satzes 2 enthält,dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Die Belehrung genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen<strong>des</strong> Satzes 3 Nr. 2, wenn das vom Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz auf Grund einerRechtsverordnung nach Absatz 4 veröffentlichte Muster verwandt wird. Der Nachweis überden Zugang <strong>der</strong> Unterlagen nach Satz 3 obliegt dem Versicherer.(3) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht nicht1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich umeinen Fernabsatzvertrag im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs,3. bei Versicherungsverträgen, die von beiden Parteien auf ausdrücklichen Wunsch <strong>des</strong>Versicherungsnehmers vor Ende <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist erfüllt sind,4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne <strong>des</strong> Artikels 10 Abs. 1 <strong>des</strong>Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006.(4) Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht <strong>der</strong>Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates bedarf, Inhalt und Gestaltung <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmergemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht festzulegen.§ 9 Rechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs(1) Übt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs.1 aus, so hat ihm <strong>der</strong>Versicherer die gezahlten Prämien spätestens nach 30 Tagen zu erstatten. Der Versicherungsnehmerhat Leistungen <strong>des</strong> Versicherers spätestens nach 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren.Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag, an dem <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf dem Versicherer zugegangenist.

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