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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 198 -nehmer unverzüglich nach Vertragsschluss <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nachSatz 1 entfällt, wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht zustande kommt.(3) Die Verpflichtung nach Absatz1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während <strong>der</strong>Dauer <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses, soweit für eine Nachfrage und Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersein Anlass besteht. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.(4) Verletzt <strong>der</strong> Versicherer schuldhaft eine Verpflichtung nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 3, so ist er demVersicherungsnehmer zum Ersatz <strong>des</strong> hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Diesgilt nicht, soweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine Beratung verzichtet hat.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne <strong>des</strong>Artikels 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 nichtanzuwenden.§ 7 Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer, bevor dieser an seine auf den Vertragsschlussgerichtete Willenserklärung gebunden ist, die Vertragsbestimmungen einschließlich<strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Informationen sind in einer demeingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zuübermitteln. Wird <strong>der</strong> Vertrag auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers telefonisch o<strong>der</strong>unter Verwendung eines an<strong>der</strong>en Kommunikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung inTextform vor Vertragsschluss nicht gestattet, so muss die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschlussnachgeholt werden.(2) Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<strong>der</strong> Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates unterBeachtung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Angaben nach <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG (Schadensversicherung),<strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherung) und <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG(Finanzfernabsatzrichtlinie) festzulegen,1. welche Einzelheiten <strong>des</strong> Vertrags, insbeson<strong>der</strong>e zum Versicherer, <strong>zur</strong> angebotenenLeistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Besteheneines Wi<strong>der</strong>rufsrechts dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,

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