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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 197 -§ 5 Abweichen<strong>der</strong> Versicherungsschein(1) Weicht <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheins von dem Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt , wenn dieVoraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 erfüllt sind und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht innerhalbeines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins in Textform wi<strong>der</strong>spricht .(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung <strong>des</strong> Versicherungsscheinsdarauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins in Textformwi<strong>der</strong>spricht. Der Hinweis ist durch beson<strong>der</strong>e Mitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einenauffälligen Vermerk im Versicherungsschein, <strong>der</strong> aus dem übrigen Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheinshervorgehoben ist, zu übermitteln; jede einzelne Abweichung ist deutlich zu kennzeichnen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherer den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht entsprochen, so gilt <strong>der</strong>Vertrag als mit dem Inhalt <strong>des</strong> Antrags <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geschlossen.(4) Eine Vereinbarung, durch die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertragwegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam .§ 6 Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Der Versicherer hat die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu erfragen,soweit nach <strong>der</strong> Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, sowie nach<strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und <strong>des</strong>sen Situation hierfür Anlass besteht; fernerhat er dem Versicherungsnehmer die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherungerteilten Rat anzugeben. Ein Verzicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf eine Beratung bedarf<strong>der</strong> Textform. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Vertrag mit dem Versicherungsnehmervon einem Versicherungsmakler vermittelt wird.(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss <strong>des</strong> Vertrags eineDokumentation <strong>der</strong> Wünsche und Bedürfnisse sowie <strong>der</strong> Gründe für den erteilten Rat inTextform <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen mündlich übermitteltwerden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dies wünscht o<strong>der</strong> wenn und soweit <strong>der</strong> Versicherervorläufige Deckung gewährt; in diesen Fällen ist die Dokumentation dem Versicherungs-

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