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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 7 -An erster Stelle eines Allgemeinen Teiles (Kapitel 1) stehen - wie bisher – als Abschnitt 1 diefür alle Versicherungszweige geltenden Vorschriften. Titel 1 enthält Allgemeine Vorschriften(§§ 1 bis 20 E), Titel 2 umfasst nunmehr neben Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung auchvertragliche Obliegenheiten (§§ 21 bis 35 E), während Titel 3 die Regelungen <strong>zur</strong> Prämieenthält (§§ 36 bis 45 E). Neu aufgenommen sind <strong>der</strong> die Versicherung für fremde Rechnungbetreffende Titel 4 (§§ 46 bis 51 E) sowie die Titel 5 <strong>zur</strong> Vorläufigen Deckung (§§ 52 bis 55E) und 6 <strong>zur</strong> Laufenden Versicherung (§§ 56 bis 59). Titel 7 betrifft schließlich die Versicherungsvermittler,und zwar mit Untertiteln Mitteilungspflichten und Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(§§ 60 bis 68 E) sowie Vertretungsmacht <strong>des</strong> Versicherungsvertreters (§§ 69bis 74 E).An <strong>der</strong> zweiten Stelle <strong>des</strong> Allgemeinen Teiles stehen als Abschnitt 2 die Vorschriften <strong>der</strong> §§75 bis 100 E über die Schadenversicherung. Sie sind in einen Titel 1 Allgemeine Vorschriften(§§75 bis 89 E) und einen Titel 2 für die Sachversicherung (§§ 90 bis 100 E) geglie<strong>der</strong>t.Es folgen in einem Kapitel 2 die Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, unterglie<strong>der</strong>tin einen Abschnitt 1 für die Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Transportversicherung und einenAbschnitt 2 für die Personenversicherung.1.2.2 Grundsätze für alle Versicherungsverträge1.2.2.1 Anwendungsbereich1.2.2.1.1 VersicherungsvertragDie Regelung für Versicherungsverträge ist ein Teil <strong>des</strong> beson<strong>der</strong>en Schuldrechts und muss<strong>des</strong>halb durch Bestimmung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs von dem allgemeinen Schuldrecht undan<strong>der</strong>en Son<strong>der</strong>regelungen abgegrenzt werden.Dies geschieht im bisherigen § 1 VVG allein durch die Verwendung <strong>des</strong> nicht näher umschriebenenBegriffes „Versicherung“. Auch in § 1 Abs. 1 VAG wird entsprechend <strong>der</strong> Begriff„Versicherungsgeschäft“ ohne weitere Umschreibung verwendet. Auf <strong>der</strong> einen Seite wirddadurch vermieden, dass durch eine nähere Umschreibung, die von den aktuellen Versiche-

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