Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änderungen und -Ergänzungen durch VersichererDie Kommission hält die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers, seineAVB für Altverträge an die Neuregelungen anzupassen, nicht für notwendig und außerdemkaum für durchführbar. Halbzwingende neue Vorschriften setzen sich gegenüber entgegenstehendenAVB-Klauseln ohne Weiteres durch; der Versicherungsnehmer hat also keinenNachteil, wenn es der Versicherer unterlässt, seine AVB der neuen Rechtslage anzupassen.Die Kommission hält es aber für geboten, den Versicherer zu verpflichten, den Versicherungsnehmerzu informieren, wenn sich durch die Erstreckung der Neuregelungen auf Altverträgeetwas an dem Vertrag ändert. Auf besondere Sanktionen kann insoweit verzichtetwerden; allgemeine vertragsrechtliche Sanktionen reichen aus.Die Kommission hält es weiter für geboten, den Versicherer entsprechend § 16 E zu berechtigen,die AVB einseitig zu ändern, soweit dies für die weitere Durchführung von Altverträgenerforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass nur durch die Erstreckung der Neuregelungenauf Altverträge notwendige Änderungen vorgenommen werden dürfen. Die Belange der Versicherungsnehmerwerden durch die Übernahme der Grundsätze des § 16 E gewahrt. Beider Lebensversicherung und bei der Krankenversicherung ist entsprechend §§ 157, 195 Eein Treuhänder einzuschalten.
- 195 -2 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts2.1 Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz2006 – VVG 2006)Kapitel 1Abschnitt 1Titel 1Allgemeiner TeilVorschriften für alle VersicherungszweigeAllgemeine Vorschriften§ 1 Vertragstypische PflichtenDer Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko desVersicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintrittdes vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen.§ 2 Rückwärtsversicherung(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunktdes Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdavon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, so stehtihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seinerWillenserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, so ist in den Fällen des Absatzes 2sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.(4) § 40 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
- Seite 158 und 159: - 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
- Seite 160 und 161: - 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- Seite 168 und 169: - 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
- Seite 170 und 171: - 156 -bei den Sachverstand und die
- Seite 172 und 173: - 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
- Seite 174 und 175: - 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
- Seite 176 und 177: - 162 -dung auf der Grundlage der N
- Seite 178 und 179: - 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.
- Seite 180 und 181: - 166 -c) Unterstützung des Versic
- Seite 182 und 183: - 168 -cherung der Kinder auch übe
- Seite 184 und 185: - 170 -Regeldatum für den Eintritt
- Seite 186 und 187: - 172 -1.3.2.4.5.4.4 Nicht substitu
- Seite 188 und 189: - 174 -Reisekrankenversicherung, ab
- Seite 190 und 191: - 176 -1.3.2.4.5.8 Beitragsanpassun
- Seite 192 und 193: - 178 -b) Bei der Überprüfung der
- Seite 194 und 195: - 180 -nicht. Selbständiger Auslö
- Seite 196 und 197: - 182 -1.3.2.4.5.8.4.2 Untergrenze
- Seite 198 und 199: - 184 -Der Treuhänder hat im Rahme
- Seite 200 und 201: - 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende Ver
- Seite 202 und 203: - 188 -1.4 Informationspflichtenver
- Seite 204 und 205: - 190 -1.4.4 Muster für die Widerr
- Seite 206 und 207: - 192 -greift und einem Vertragspar
- Seite 210 und 211: - 196 -§ 3 Versicherungsschein(1)
- Seite 212 und 213: - 198 -nehmer unverzüglich nach Ve
- Seite 214 und 215: - 200 -2. eine deutlich gestaltete
- Seite 216 und 217: - 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
- Seite 218 und 219: - 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- Seite 226 und 227: - 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
- Seite 228 und 229: - 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
- Seite 230 und 231: - 216 -(2) Ist ein Versicherungssch
- Seite 232 und 233: - 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
- Seite 234 und 235: - 220 -Versicherung dieser Einzelri
- Seite 236 und 237: - 222 -5. Angaben, die es den Versi
- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
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- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
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- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
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- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- 195 -2 Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts2.1 Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz2006 – VVG 2006)Kapitel 1Abschnitt 1Titel 1Allgemeiner TeilVorschriften für alle VersicherungszweigeAllgemeine Vorschriften§ 1 Vertragstypische PflichtenDer Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko <strong>des</strong>Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt<strong>des</strong> vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen.§ 2 Rückwärtsversicherung(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdavon Kenntnis, dass <strong>der</strong> Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, so stehtihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Abgabe seinerWillenserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist <strong>der</strong>Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Vertreter geschlossen, so ist in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2sowohl die Kenntnis <strong>des</strong> Vertreters als auch die Kenntnis <strong>des</strong> Vertretenen zu berücksichtigen.(4) § 40 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.