Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Änderungen und -Ergänzungen durch VersichererDie Kommission hält die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung des Versicherers, seineAVB für Altverträge an die Neuregelungen anzupassen, nicht für notwendig und außerdemkaum für durchführbar. Halbzwingende neue Vorschriften setzen sich gegenüber entgegenstehendenAVB-Klauseln ohne Weiteres durch; der Versicherungsnehmer hat also keinenNachteil, wenn es der Versicherer unterlässt, seine AVB der neuen Rechtslage anzupassen.Die Kommission hält es aber für geboten, den Versicherer zu verpflichten, den Versicherungsnehmerzu informieren, wenn sich durch die Erstreckung der Neuregelungen auf Altverträgeetwas an dem Vertrag ändert. Auf besondere Sanktionen kann insoweit verzichtetwerden; allgemeine vertragsrechtliche Sanktionen reichen aus.Die Kommission hält es weiter für geboten, den Versicherer entsprechend § 16 E zu berechtigen,die AVB einseitig zu ändern, soweit dies für die weitere Durchführung von Altverträgenerforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass nur durch die Erstreckung der Neuregelungenauf Altverträge notwendige Änderungen vorgenommen werden dürfen. Die Belange der Versicherungsnehmerwerden durch die Übernahme der Grundsätze des § 16 E gewahrt. Beider Lebensversicherung und bei der Krankenversicherung ist entsprechend §§ 157, 195 Eein Treuhänder einzuschalten.

- 195 -2 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts2.1 Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz2006 – VVG 2006)Kapitel 1Abschnitt 1Titel 1Allgemeiner TeilVorschriften für alle VersicherungszweigeAllgemeine Vorschriften§ 1 Vertragstypische PflichtenDer Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko desVersicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintrittdes vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen.§ 2 Rückwärtsversicherung(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunktdes Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdavon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, so stehtihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seinerWillenserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, so ist in den Fällen des Absatzes 2sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.(4) § 40 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

- 195 -2 Entwurf eines Gesetzes <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts2.1 Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz2006 – VVG 2006)Kapitel 1Abschnitt 1Titel 1Allgemeiner TeilVorschriften für alle VersicherungszweigeAllgemeine Vorschriften§ 1 Vertragstypische PflichtenDer Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko <strong>des</strong>Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt<strong>des</strong> vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,dem Versicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen.§ 2 Rückwärtsversicherung(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungdavon Kenntnis, dass <strong>der</strong> Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, so stehtihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Abgabe seinerWillenserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist <strong>der</strong>Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet.(3) Wird <strong>der</strong> Vertrag von einem Vertreter geschlossen, so ist in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2sowohl die Kenntnis <strong>des</strong> Vertreters als auch die Kenntnis <strong>des</strong> Vertretenen zu berücksichtigen.(4) § 40 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

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