12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 194 -1.5.6. Einseitige AVB-Än<strong>der</strong>ungen und -Ergänzungen durch VersichererDie <strong>Kommission</strong> hält die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers, seineAVB für Altverträge an die Neuregelungen anzupassen, nicht für notwendig und außerdemkaum für durchführbar. Halbzwingende neue Vorschriften setzen sich gegenüber entgegenstehendenAVB-Klauseln ohne Weiteres durch; <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat also keinenNachteil, wenn es <strong>der</strong> Versicherer unterlässt, seine AVB <strong>der</strong> neuen Rechtslage anzupassen.Die <strong>Kommission</strong> hält es aber für geboten, den Versicherer zu verpflichten, den Versicherungsnehmerzu informieren, wenn sich durch die Erstreckung <strong>der</strong> Neuregelungen auf Altverträgeetwas an dem Vertrag än<strong>der</strong>t. Auf beson<strong>der</strong>e Sanktionen kann insoweit verzichtetwerden; allgemeine vertragsrechtliche Sanktionen reichen aus.Die <strong>Kommission</strong> hält es weiter für geboten, den Versicherer entsprechend § 16 E zu berechtigen,die AVB einseitig zu än<strong>der</strong>n, soweit dies für die weitere Durchführung von Altverträgenerfor<strong>der</strong>lich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass nur durch die Erstreckung <strong>der</strong> Neuregelungenauf Altverträge notwendige Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden dürfen. Die Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmerwerden durch die Übernahme <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> § 16 E gewahrt. Bei<strong>der</strong> Lebensversicherung und bei <strong>der</strong> Krankenversicherung ist entsprechend §§ 157, 195 Eein Treuhän<strong>der</strong> einzuschalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!