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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 193 -diese Kollektive „vergreisen“; damit würden die Ausgleichsmechanismen zwischen jüngerenund älteren Versicherten nach und nach entfallen, bis schließlich nur noch sehr alte Versichertemit sehr hohem Leistungsbedarf übrig wären. Deshalb müssen Regelungen vorgesehenwerden, die möglichst schon mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsgesetzesdie Einbeziehung aller Altverträge regeln. Einen solchen Regelungsansatz hatte z. B.Artikel 16 § 7 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vorgesehen.1.5.3.3 Son<strong>der</strong>regelung für PflichtversicherungenBei gesetzlich angeordneten Haftpflichtversicherungen wäre es fragwürdig, das Recht <strong>zur</strong>Direktklage zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach <strong>der</strong> Versicherungsperiode <strong>des</strong> entsprechendenVersicherungsvertrags einzuführen. Deshalb sollte für solche Versicherungen dasneue Recht auch bei Altverträgen bereits mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes gelten. Soweit§ 115 E eine Erhöhung <strong>der</strong> Deckungssumme bewirkt, muss <strong>der</strong> Versicherer berechtigt sein,eine entsprechend höhere Prämie zu verlangen.1.5.4 Regelungen für einzelne neue VorschriftenIm Gesetzgebungsverfahren wird noch zu prüfen sein, ob für einzelne Vorschriften wie z.B.§ 32 E (Kenntnis an<strong>der</strong>er Versicherer) Einschränkungen erfor<strong>der</strong>lich sind.Umgekehrt kann es erfor<strong>der</strong>lich sein, die §§ 69 bis 74 E über die Vertretungsmacht <strong>des</strong> Versicherungsvertretersauf alle Altverträge bereits mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsgesetzeszu erstrecken.1.5.5 Ergänzende ÜberlegungenEs wird noch zu prüfen sein, ob Son<strong>der</strong>regelungen erfor<strong>der</strong>lich sind, um Unklarheiten o<strong>der</strong>Störungen <strong>des</strong> Vertragsgleichgewichtes zu vermeiden. Möglicherweise muss z. B. geregeltwerden, dass die Verlängerung von Fristen nicht in Fällen eingreift, in denen eine Frist nachbisherigem Recht bereits abgelaufen war.Ergänzende Regelungen werden erfor<strong>der</strong>lich sein hinsichtlich <strong>der</strong> Rechte, die einem Realgläubigergegenüber dem Versicherer nach bisher geltendem Recht zustehen.

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