Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 192 -greift und einem Vertragspartner Rechte gegenüber dem anderen Partner einräumt, die imursprünglichen Vertrag so nicht vorgesehen waren. Ein solcher Eingriff bedürfte der Rechtfertigung.Diesen Einwand vermeidet der Regelungsansatz des Artikels 3 des geltenden EGVVG. Danachwürde für Altverträge das neue Vertragsrecht ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem beideVertragspartner den Vertrag kündigen können. Bei einer derartigen Regelung hätte derjenigeVertragspartner, der den Vertrag unter Einbeziehung des neuen Vertragsrechts nicht fortsetzenmöchte, die Möglichkeit zur Kündigung vor der Einbeziehung. Um Unübersichtlichkeitenzu vermeiden, müsste eine solche Regelung möglicherweise auf die ordentlichen Kündigungbeschränkt werden, also z. B. die außerordentliche Kündigung im Versicherungsfall ausschließen.Es könnte auch erforderlich werden, das Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 3VVG und seine Neuregelung nach § 11 Abs. 4 E insoweit besonders zu regeln.1.5.3.1 Sonderregelung für Altverträge der LebensversicherungDer Regelungsansatz des Artikels 3 EGVVG geht bei der Lebensversicherung ins Leere, dader Versicherer nicht kündigen darf und der Versicherungsnehmer nur unter Inkaufnahmewirtschaftlicher Nachteile kündigen kann. Eine nur von einer Frist abhängige Erstreckung desneuen Vertragsrechts insgesamt auf Altverträge der Lebensversicherung ist aber auch sachlichnicht möglich, da insbesondere die Neuregelung der Rückkaufswerte in Rechungsgrundlageneingreift. Die Kommission schlägt deshalb vor, bei der Entscheidung der Grundsatzfrage(oben Ziff. 1.5.2) gegebenenfalls bestimmte Vorschriften des neuen Vertragsrechtsfür die Lebensversicherung (z.B. §§ 145, 158 und 161 E) auszunehmen; in jedem Fall solltedie Regelung des § 147 E (jährliche Unterrichtung) zu einem möglichst frühen Zeitpunktauch für Altverträge gelten.1.5.3.2 Sonderregelung für Altverträge der KrankenversicherungIn der Krankenversicherung stellt sich das Problem der Einbeziehung der Altverträge in besondererWeise und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Die meisten Verträge werden aufLebenszeit abgeschlossen und laufen auch tatsächlich über viele Jahrzehnte; die Kündigungdurch den Versicherer ist ausgeschlossen. Außerdem ist eine Spaltung der Bestände in (unveränderte)Altverträge einerseits und Neuverträge andererseits nicht hinnehmbar. Da in derersten Gruppe naturgemäß keine neuen Verträge mehr abgeschlossen werden, würden alle

- 193 -diese Kollektive „vergreisen“; damit würden die Ausgleichsmechanismen zwischen jüngerenund älteren Versicherten nach und nach entfallen, bis schließlich nur noch sehr alte Versichertemit sehr hohem Leistungsbedarf übrig wären. Deshalb müssen Regelungen vorgesehenwerden, die möglichst schon mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzesdie Einbeziehung aller Altverträge regeln. Einen solchen Regelungsansatz hatte z. B.Artikel 16 § 7 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vorgesehen.1.5.3.3 Sonderregelung für PflichtversicherungenBei gesetzlich angeordneten Haftpflichtversicherungen wäre es fragwürdig, das Recht zurDirektklage zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach der Versicherungsperiode des entsprechendenVersicherungsvertrags einzuführen. Deshalb sollte für solche Versicherungen dasneue Recht auch bei Altverträgen bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Soweit§ 115 E eine Erhöhung der Deckungssumme bewirkt, muss der Versicherer berechtigt sein,eine entsprechend höhere Prämie zu verlangen.1.5.4 Regelungen für einzelne neue VorschriftenIm Gesetzgebungsverfahren wird noch zu prüfen sein, ob für einzelne Vorschriften wie z.B.§ 32 E (Kenntnis anderer Versicherer) Einschränkungen erforderlich sind.Umgekehrt kann es erforderlich sein, die §§ 69 bis 74 E über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertretersauf alle Altverträge bereits mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzeszu erstrecken.1.5.5 Ergänzende ÜberlegungenEs wird noch zu prüfen sein, ob Sonderregelungen erforderlich sind, um Unklarheiten oderStörungen des Vertragsgleichgewichtes zu vermeiden. Möglicherweise muss z. B. geregeltwerden, dass die Verlängerung von Fristen nicht in Fällen eingreift, in denen eine Frist nachbisherigem Recht bereits abgelaufen war.Ergänzende Regelungen werden erforderlich sein hinsichtlich der Rechte, die einem Realgläubigergegenüber dem Versicherer nach bisher geltendem Recht zustehen.

- 192 -greift und einem Vertragspartner Rechte gegenüber dem an<strong>der</strong>en Partner einräumt, die imursprünglichen Vertrag so nicht vorgesehen waren. Ein solcher Eingriff bedürfte <strong>der</strong> Rechtfertigung.Diesen Einwand vermeidet <strong>der</strong> Regelungsansatz <strong>des</strong> Artikels 3 <strong>des</strong> geltenden EGVVG. Danachwürde für Altverträge das neue Vertragsrecht ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem beideVertragspartner den Vertrag kündigen können. Bei einer <strong>der</strong>artigen Regelung hätte <strong>der</strong>jenigeVertragspartner, <strong>der</strong> den Vertrag unter Einbeziehung <strong>des</strong> neuen Vertragsrechts nicht fortsetzenmöchte, die Möglichkeit <strong>zur</strong> Kündigung vor <strong>der</strong> Einbeziehung. Um Unübersichtlichkeitenzu vermeiden, müsste eine solche Regelung möglicherweise auf die ordentlichen Kündigungbeschränkt werden, also z. B. die außerordentliche Kündigung im Versicherungsfall ausschließen.Es könnte auch erfor<strong>der</strong>lich werden, das Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3VVG und seine Neuregelung nach § 11 Abs. 4 E insoweit beson<strong>der</strong>s zu regeln.1.5.3.1 Son<strong>der</strong>regelung für Altverträge <strong>der</strong> LebensversicherungDer Regelungsansatz <strong>des</strong> Artikels 3 EGVVG geht bei <strong>der</strong> Lebensversicherung ins Leere, da<strong>der</strong> Versicherer nicht kündigen darf und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur unter Inkaufnahmewirtschaftlicher Nachteile kündigen kann. Eine nur von einer Frist abhängige Erstreckung <strong>des</strong>neuen Vertragsrechts insgesamt auf Altverträge <strong>der</strong> Lebensversicherung ist aber auch sachlichnicht möglich, da insbeson<strong>der</strong>e die Neuregelung <strong>der</strong> Rückkaufswerte in Rechungsgrundlageneingreift. Die <strong>Kommission</strong> schlägt <strong>des</strong>halb vor, bei <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Grundsatzfrage(oben Ziff. 1.5.2) gegebenenfalls bestimmte Vorschriften <strong>des</strong> neuen Vertragsrechtsfür die Lebensversicherung (z.B. §§ 145, 158 und 161 E) auszunehmen; in jedem Fall solltedie Regelung <strong>des</strong> § 147 E (jährliche Unterrichtung) zu einem möglichst frühen Zeitpunktauch für Altverträge gelten.1.5.3.2 Son<strong>der</strong>regelung für Altverträge <strong>der</strong> KrankenversicherungIn <strong>der</strong> Krankenversicherung stellt sich das Problem <strong>der</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> Altverträge in beson<strong>der</strong>erWeise und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Die meisten Verträge werden aufLebenszeit abgeschlossen und laufen auch tatsächlich über viele Jahrzehnte; die Kündigungdurch den Versicherer ist ausgeschlossen. Außerdem ist eine Spaltung <strong>der</strong> Bestände in (unverän<strong>der</strong>te)Altverträge einerseits und Neuverträge an<strong>der</strong>erseits nicht hinnehmbar. Da in <strong>der</strong>ersten Gruppe naturgemäß keine neuen Verträge mehr abgeschlossen werden, würden alle

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