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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 191 -1.5.2 Vorzeitiges Inkrafttreten einzelner VorschriftenDie <strong>Kommission</strong> hat ohne abschließen<strong>des</strong> Ergebnis diskutiert, ob einzelne Vorschriften o<strong>der</strong>Vorschriftengruppen bereits vor dem allgemeinen Inkraftsetzungszeitpunkt angewendet werdensollten. Genannt wurden insoweit u. a. die Streichung <strong>des</strong> § 12 Abs. 3 VVG, die Aufgabe<strong>des</strong> rückwirkenden Verlustes <strong>der</strong> vorläufigen Deckung bei Prämienverzug und die Schadensabwicklungim Versicherungsfall; in Betracht kommt ein vorgezogenes Inkrafttretenauch für alle Vorschriften, die keinen erheblichen Umstellungsbedarf <strong>der</strong> Versicherungswirtschaftauslösen.Gegen <strong>der</strong>artige Son<strong>der</strong>regelungen <strong>des</strong> Inkrafttretens wird eingewendet, dass auf dieseWeise eine zusätzliche Übergangsphase zwischengeschaltet wird, in <strong>der</strong> ein Teil <strong>der</strong> Neuregelungenbereits gilt, während <strong>der</strong> vielleicht größte Teil erst später in Kraft tritt; dies wird dieUmstellung auf das neue Recht weiter erschweren. Die Argumente für ein Vorziehen einzelnerVorschriften würden allerdings an Gewicht gewinnen, wenn abweichend von dem Vorschlag<strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> eine sehr lange Übergangsfrist bis zu dem allgemeinen Inkrafttretenvorgesehen werden sollte.1.5.3 Erstreckung <strong>der</strong> Neuregelungen auf AltverträgeDie neuen vertragsrechtlichen Regelungen gelten grundsätzlich nur für Versicherungsverträge,die nach dem Inkrafttreten (1. Januar <strong>des</strong> zweiten Jahres nach Verkündung) abgeschlossenwerden (Neuverträge). Die <strong>Kommission</strong> ist <strong>der</strong> Auffassung, dass die Geltung <strong>der</strong> neuenvertragsrechtlichen Vorschriften, soweit es nur irgendwie vertretbar ist, auch für Altverträgeangeordnet werden sollte. Dies gilt selbstverständlich nicht für die beim Abschluss von Verträgenzu beachtenden Vorschriften; insoweit können bei Altverträgen nur die zum Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses geltenden Vorschriften angewendet werden. Von diesem Vorbehaltabgesehen wäre es kaum vertretbar hinzunehmen, dass für Altverträge bis zu ihrer Beendigungunter Umständen noch jahrzehntelang das alte Versicherungsvertragsgesetz gilt.Für die Überleitung <strong>der</strong> Altverträge gibt es verschiedene denkbare Regelungsansätze. Ameinfachsten wäre es, die Geltung <strong>des</strong> neuen Vertragsrechts zu einem bestimmten Stichtagvorzusehen – entwe<strong>der</strong> sofort mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsgesetzeso<strong>der</strong> beispielsweise ein Jahr später. Eine solche Regelung, die durchaus Vorbil<strong>der</strong> hat,ist allerdings dem Einwand ausgesetzt, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber in bestehende Verträge ein-

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