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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 190 -1.4.4 Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrungNach dem Vorbild <strong>des</strong> §14 BGB-InfoV sollte die Verordnung ein Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrungenthalten. Bei <strong>der</strong> Verwendung dieses Musters, das den Versicherern freigestellt ist,sind die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an den Inhalt <strong>der</strong> Belehrung erfüllt.1.5 Inkrafttreten; Übergangsvorschriften1.5.1 Allgemeines InkrafttretenDie <strong>Kommission</strong> schlägt vor, das neue Versicherungsvertragsgesetz am 1. Januar <strong>des</strong>zweiten Jahres nach <strong>der</strong> Verkündung in Kraft treten zu lassen. Das bedeutet z.B. bei einerVerkündung im Sommer o<strong>der</strong> Herbst 2006 ein Inkrafttreten am 1. Januar 2008.Dabei ist zunächst <strong>der</strong> erhebliche Umstellungsaufwand <strong>der</strong> Versicherungswirtschaft zu berücksichtigen,die ihre Vertragsmuster und -bedingungen an die neue Rechtslage anpassenwird. Das ist nicht nur bei neuen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten halbzwingenden Vorschriften notwendig,son<strong>der</strong>n kann auch bei neuen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten dispositiven Vorschriften <strong>der</strong> Fall sein, vondenen ein Versicherer nicht abweichen will. Den größten Zeitaufwand sieht die <strong>Kommission</strong>bei <strong>der</strong> Umstellung <strong>der</strong> Provisionsregelungen, die durch die geän<strong>der</strong>ten vertragsrechtlichenRahmenbedingungen veranlasst sein können; insoweit kann ein Versicherer nicht einseitighandeln, son<strong>der</strong>n ist auf Verhandlungen mit seinen Vertriebspartnern angewiesen.Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite gerät <strong>der</strong> Gesetzgeber unter einen erheblichen Druck, wenn er denSchutz <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, wie von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> in vielen Einzelpunkten vorgeschlagen,verbessert, zugleich aber die begünstigte Marktseite auf einen weit nach <strong>der</strong> Verkündung<strong>des</strong> Gesetzes liegenden Termin <strong>des</strong> Inkrafttretens vertröstet. Auch ein Versichererwird es schwer haben, sich noch für lange Zeit z. B. auf eine Leistungsfreiheit nach altemRecht zu berufen, die nach neuem Recht nicht mehr bestehen würde.Unter diesen Umständen sollte das neue Vertragsrecht so früh wie möglich in Kraft treten.Da in <strong>der</strong> Versicherungswirtschaft zahlreiche Verträge jeweils für Kalen<strong>der</strong>jahre abgeschlossenwerden, sollte in jedem Fall <strong>der</strong> Beginn eines Jahres als Stichtag gewählt werden. Fürdie notwendige Umstellung reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr und weniger alszwei Jahren aus.

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