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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 189 -1.4.2 Informationspflichten für alle VersicherungszweigeDie Verordnung sollte nach Möglichkeit einheitliche Vorgaben für alle Versicherungszweigeaufstellen. Dies ist schon <strong>des</strong>wegen anzustreben, weil die einzelnen Bereiche vielfach nichttrennscharf nebeneinan<strong>der</strong> stehen; es gibt Mischformen und Zweifelsfälle, <strong>der</strong>en Zuordnungzu einem Versicherungszweig streitig sein kann. Müsste <strong>der</strong> Versicherer in diesen Fällenzwischen mehreren alternativen Vorgaben wählen, würden seine Verträge noch für langeZeit wi<strong>der</strong>rufbar sein, wenn sich später ergibt, dass er nach <strong>der</strong> falschen Vorgabe informierthat.Dies schließt nicht aus, aus sachlichen Gründen für bestimmte Versicherungszweige o<strong>der</strong>Vertragstypen zusätzliche Informationspflichten vorzusehen. Für die Lebensversicherung istdas schon gemeinschaftsrechtlich vorgesehen und von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> im Einzelnen vorgeschlagen(vgl. Ziff. 1.3.2.1.5). Dabei ist <strong>der</strong> Verordnungsgeber nicht gehin<strong>der</strong>t, für Versicherungen,die bestimmte Übereinstimmungen aufweisen, trotzdem aber keine Lebensversicherungensind, dieselben Informationen wie für Lebensversicherungen vorzusehen (Verträge<strong>der</strong> Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr).1.4.3 Bestimmtheit <strong>der</strong> InformationspflichtenAn die Bestimmtheit <strong>der</strong> Informationspflichten sind beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen; unbestimmteo<strong>der</strong> auch nur auslegungsbedürftige Begriffe sind nach Möglichkeit zu vermeiden.Nach dem insoweit weitgehend gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Entwurf ist die Erfüllung<strong>der</strong> Informationspflichten <strong>des</strong> Versicherers Voraussetzung für den Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist.Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass Verträge, bei <strong>der</strong>en Abschluss un<strong>zur</strong>eichende Informationenerteilt worden sind, auch noch nach Jahren wi<strong>der</strong>rufen werden können. Wählt ein Versichererbei einer unbestimmten Informationspflicht vielleicht guten Glaubens eine Auslegung,die letztlich keinen Bestand hat, könnten nachträglich alle Verträge dieses Versicherers bis<strong>zur</strong> Nachholung <strong>der</strong> richtigen Information und neuerlichen Belehrung wi<strong>der</strong>rufbar sein. DieseUnsicherheit muss durch möglichst klare Regelungen <strong>der</strong> Verordnung minimiert werden.

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