Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 188 -1.4 InformationspflichtenverordnungNach dem Vorbild der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist in § 7 Abs. 2 E eine Verordnungsermächtigungvorgesehen. Dadurch soll das Versicherungsvertragsgesetz von derRegelung der Einzelheiten der Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmerinsbesondere beim Abschluss eines Versicherungsvertrags erteilen muss, entlastet werden.Das ist schon deswegen sinnvoll, weil - bei der großen Bedeutung ausreichender Informationenfür den Versicherungsnehmer als Ganzes - die einzelne Detailinformation doch in mancherHinsicht annähernd belanglos sein kann, aber gemeinschaftsrechtlich weitgehend vorgegebenist. Außerdem hat die Verlagerung in eine Rechtsverordnung den Vorteil, dass derenBestimmungen bei Bedarf schneller und einfacher geändert werden können.Der Kommission lagen Entwürfe für eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 E vor, die aber in derzur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr abschließend erörtert werden konnten. Deshalbwerden im Folgenden nur einige Grundsätze festgehalten, die nach Ansicht der Kommissionzu berücksichtigen sind.1.4.1 Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen VorgabenEs bedarf keiner Begründung, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmungenbeim Abschluss eines Versicherungsvertrags auch hinsichtlich der Informationeninsgesamt erfüllt werden müssen. Dabei kann sich empfehlen, im Einzelfall den Wortlauteiner Richtlinie auch dann zu übernehmen, wenn die Wortwahl für die deutsche Gesetzgebungungewöhnlich erscheint. Ein von der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe sprachlich abweichendeFormulierung kann leicht dazu führen, dass Zweifel über die vollständige Umsetzungauftreten.Der Entwurf sieht einheitliche Bestimmungen über den Abschluss von Versicherungsverträgenunabhängig von dem Vertriebsweg vor. Dies gilt auch für das Widerrufsrecht nach § 8 E;dabei beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Versicherungsnehmer u. a. die nach § 7Abs.1 und 2 E vorgesehenen Informationen erhalten hat. Dies hat zur Konsequenz, dass dieVerordnung grundsätzlich für sämtliche Versicherungsverträge (ausgenommen Großrisiken)alle gemeinschaftsrechtlichen Informationsvorgaben erfüllen muss, auch diejenigen, die ansich nur für einzelne Vertriebsformen (z. B. für den Fernabsatz) gelten.
- 189 -1.4.2 Informationspflichten für alle VersicherungszweigeDie Verordnung sollte nach Möglichkeit einheitliche Vorgaben für alle Versicherungszweigeaufstellen. Dies ist schon deswegen anzustreben, weil die einzelnen Bereiche vielfach nichttrennscharf nebeneinander stehen; es gibt Mischformen und Zweifelsfälle, deren Zuordnungzu einem Versicherungszweig streitig sein kann. Müsste der Versicherer in diesen Fällenzwischen mehreren alternativen Vorgaben wählen, würden seine Verträge noch für langeZeit widerrufbar sein, wenn sich später ergibt, dass er nach der falschen Vorgabe informierthat.Dies schließt nicht aus, aus sachlichen Gründen für bestimmte Versicherungszweige oderVertragstypen zusätzliche Informationspflichten vorzusehen. Für die Lebensversicherung istdas schon gemeinschaftsrechtlich vorgesehen und von der Kommission im Einzelnen vorgeschlagen(vgl. Ziff. 1.3.2.1.5). Dabei ist der Verordnungsgeber nicht gehindert, für Versicherungen,die bestimmte Übereinstimmungen aufweisen, trotzdem aber keine Lebensversicherungensind, dieselben Informationen wie für Lebensversicherungen vorzusehen (Verträgeder Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr).1.4.3 Bestimmtheit der InformationspflichtenAn die Bestimmtheit der Informationspflichten sind besondere Anforderungen zu stellen; unbestimmteoder auch nur auslegungsbedürftige Begriffe sind nach Möglichkeit zu vermeiden.Nach dem insoweit weitgehend gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Entwurf ist die Erfüllungder Informationspflichten des Versicherers Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist.Dies hat zur Folge, dass Verträge, bei deren Abschluss unzureichende Informationenerteilt worden sind, auch noch nach Jahren widerrufen werden können. Wählt ein Versichererbei einer unbestimmten Informationspflicht vielleicht guten Glaubens eine Auslegung,die letztlich keinen Bestand hat, könnten nachträglich alle Verträge dieses Versicherers biszur Nachholung der richtigen Information und neuerlichen Belehrung widerrufbar sein. DieseUnsicherheit muss durch möglichst klare Regelungen der Verordnung minimiert werden.
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- Seite 154 und 155: - 140 -umfassenden Versicherungsver
- Seite 156 und 157: - 142 -halte ein zusammengehöriges
- Seite 158 und 159: - 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
- Seite 160 und 161: - 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- Seite 168 und 169: - 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
- Seite 170 und 171: - 156 -bei den Sachverstand und die
- Seite 172 und 173: - 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
- Seite 174 und 175: - 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
- Seite 176 und 177: - 162 -dung auf der Grundlage der N
- Seite 178 und 179: - 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.
- Seite 180 und 181: - 166 -c) Unterstützung des Versic
- Seite 182 und 183: - 168 -cherung der Kinder auch übe
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- 188 -1.4 InformationspflichtenverordnungNach dem Vorbild <strong>der</strong> BGB-Informationspflichten-Verordnung ist in § 7 Abs. 2 E eine Verordnungsermächtigungvorgesehen. Dadurch soll das Versicherungsvertragsgesetz von <strong>der</strong>Regelung <strong>der</strong> Einzelheiten <strong>der</strong> Informationen, die <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmerinsbeson<strong>der</strong>e beim Abschluss eines Versicherungsvertrags erteilen muss, entlastet werden.Das ist schon <strong>des</strong>wegen sinnvoll, weil - bei <strong>der</strong> großen Bedeutung ausreichen<strong>der</strong> Informationenfür den Versicherungsnehmer als Ganzes - die einzelne Detailinformation doch in mancherHinsicht annähernd belanglos sein kann, aber gemeinschaftsrechtlich weitgehend vorgegebenist. Außerdem hat die Verlagerung in eine Rechtsverordnung den Vorteil, dass <strong>der</strong>enBestimmungen bei Bedarf schneller und einfacher geän<strong>der</strong>t werden können.Der <strong>Kommission</strong> lagen Entwürfe für eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 E vor, die aber in <strong>der</strong><strong>zur</strong> Verfügung stehenden Zeit nicht mehr abschließend erörtert werden konnten. Deshalbwerden im Folgenden nur einige Grundsätze festgehalten, die nach Ansicht <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>zu berücksichtigen sind.1.4.1 Beachtung <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen VorgabenEs bedarf keiner Begründung, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmungenbeim Abschluss eines Versicherungsvertrags auch hinsichtlich <strong>der</strong> Informationeninsgesamt erfüllt werden müssen. Dabei kann sich empfehlen, im Einzelfall den Wortlauteiner Richtlinie auch dann zu übernehmen, wenn die Wortwahl für die deutsche Gesetzgebungungewöhnlich erscheint. Ein von <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe sprachlich abweichendeFormulierung kann leicht dazu führen, dass Zweifel über die vollständige Umsetzungauftreten.Der Entwurf sieht einheitliche Bestimmungen über den Abschluss von Versicherungsverträgenunabhängig von dem Vertriebsweg vor. Dies gilt auch für das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 E;dabei beginnt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist erst, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer u. a. die nach § 7Abs.1 und 2 E vorgesehenen Informationen erhalten hat. Dies hat <strong>zur</strong> Konsequenz, dass dieVerordnung grundsätzlich für sämtliche Versicherungsverträge (ausgenommen Großrisiken)alle gemeinschaftsrechtlichen Informationsvorgaben erfüllen muss, auch diejenigen, die ansich nur für einzelne Vertriebsformen (z. B. für den Fernabsatz) gelten.