Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende VereinbarungenDie unterschiedlichen Gliederungsmerkmale der Krankenversicherung (z.B. substitutive/nichtsubstitutive Krankenversicherung; mit/ohne Alterungsrückstellung kalkuliert; Schadenversicherung/Summenversicherung)eignen sich nach ihrer Zweckrichtung nicht zur Differenzierungin zwingende, halbzwingende und nicht zwingende Vorschriften. Insoweit ergibt sichkein grundsätzlicher Änderungsbedarf, soweit er nicht durch die vorgeschlagenen VVG-Änderungen selbst veranlasst ist.1.3.2.4.6 Versicherungsvertragsrecht außerhalb des VVG1.3.2.4.6.1 Sozialrechta) Das Sozialrecht enthält vielfach Vorschriften, die dort systematisch falsch angesiedeltsind, weil es sich materiell um Versicherungsvertrags-, Versicherungsaufsichts- oder Zivilprozessrechthandelt. Diese Ansiedlung findet ihre Ursache überwiegend in dem Umstand,dass es sich um sozialpolitisch motivierte Gesetzesänderungen handelte, derenFederführung in den jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen Bundesministerienlag. Wenn nunmehr unter Federführung des BMJ das Versicherungsvertragsrechtvollständig reformiert wird, ist es rechtssystematisch unabweisbar, die im Sozialrechtfälschlich angesiedelten Vorschriften in die richtigen Rechtsgebiete zu überführen bzw.ihre inhaltlich parallele Regelung dort sicherzustellen.Das gleiche gilt wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen VVG undVAG auch für das Versicherungsaufsichtsrecht, so dass auch insoweit inhaltlich paralleleRegelungen zwischen Sozialrecht und VAG sicherzustellen sind.b) Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die Sozialgerichte auch zuständig für privatrechtlicheStreitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung. Diese Rechtswegzuweisungist systemwidrig und führt rechtspolitisch und praktisch zu problematischen Ergebnissen:Der Gesetzgeber hat materiell-rechtlich den Grundsatz „Pflege folgt Kranken“ verwirklicht.Pflegeversicherung und Krankenversicherung sollen dem Grundsatz nach beimselben Versicherer liegen, weil es sich wegen der mitunter fließenden Übergänge zwi-
- 187 -schen Krankheit und Pflege um einheitliche Lebenssachverhalte handelt und weil möglichstwenig Streitstoff bei Grenzfragen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung aufkommensoll. Dem widerspricht es, den einheitlichen Lebenssachverhalt aufzuspaltenund prozessual getrennte Wege zu gehen. Versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeitengehören ausschließlich vor die ordentlichen Gerichte.Der Versicherer zieht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammenein. Wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät, dann wegen der Beiträge sowohlaus der Krankenversicherung als auch der Pflegeversicherung. Klagt der Versicherer dierückständigen Beiträge ein, muss der Versicherungsnehmer wegen desselben Sachverhalteszwei getrennte Prämienprozesse vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten an unterschiedlichenOrten und möglicherweise durch mehrere Rechtsanwälte führen. Dasbenachteiligt den prozessunerfahrenen Versicherungsnehmer unvertretbar und widersprichtauch den Grundsätzen der Prozessökonomie.Die vom Sozialgesetzgeber offenbar gewollte prozessuale Gleichstellung von sozialerund privater Pflegeversicherung berücksichtigt darüber hinaus nicht den unterschiedlichenRechtsstatus von GKV und PKV: Die GKV zieht die fälligen Beiträge über den Arbeitgeberals Schuldner ein; fehlt ein Arbeitgeber als Beitragsschuldner (z.B. bei Selbständigen),können die Kassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften den Beitrag sofortüber den Gerichtsvollzieher eintreiben. Die Prozesslast ist umgekehrt verteilt: DiePKV muss mahnen und bei Widerspruch des Versicherungsnehmers klagen, während inder GKV stets der Versicherte sich gegen Verwaltungsakte mit Rechtsmitteln wehrenmuss.Um die notwendige Symmetrie herzustellen und den privatrechtlich einheitlichen Lebenssachverhaltder privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht zulasten des Versicherungsnehmerszu zerreißen, ist daher die Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeitfür privatrechtliche Streitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung aufzuheben.1.3.2.4.6.2 Versicherungsvertragsrecht im VAGVVG und VAG enthalten Vorschriften zur Berechnung und zur Anpassung der Prämie. ImInteresse vertragsrechtlicher Klarheit sind beide Rechtsgebiete insoweit noch besser miteinanderzu verzahnen.
- Seite 150 und 151: - 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches Leitb
- Seite 152 und 153: - 138 -1.3.2.4 Krankenversicherung1
- Seite 154 und 155: - 140 -umfassenden Versicherungsver
- Seite 156 und 157: - 142 -halte ein zusammengehöriges
- Seite 158 und 159: - 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
- Seite 160 und 161: - 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- Seite 168 und 169: - 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
- Seite 170 und 171: - 156 -bei den Sachverstand und die
- Seite 172 und 173: - 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
- Seite 174 und 175: - 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
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- Seite 178 und 179: - 164 -1.3.2.4.4 Managed Care1.3.2.
- Seite 180 und 181: - 166 -c) Unterstützung des Versic
- Seite 182 und 183: - 168 -cherung der Kinder auch übe
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- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
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- 187 -schen Krankheit und Pflege um einheitliche Lebenssachverhalte handelt und weil möglichstwenig Streitstoff bei Grenzfragen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung aufkommensoll. Dem wi<strong>der</strong>spricht es, den einheitlichen Lebenssachverhalt aufzuspaltenund prozessual getrennte Wege zu gehen. Versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeitengehören ausschließlich vor die ordentlichen Gerichte.Der Versicherer zieht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammenein. Wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in Verzug gerät, dann wegen <strong>der</strong> Beiträge sowohlaus <strong>der</strong> Krankenversicherung als auch <strong>der</strong> Pflegeversicherung. Klagt <strong>der</strong> Versicherer dierückständigen Beiträge ein, muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmer wegen <strong>des</strong>selben Sachverhalteszwei getrennte Prämienprozesse vor unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten an unterschiedlichenOrten und möglicherweise durch mehrere Rechtsanwälte führen. Dasbenachteiligt den prozessunerfahrenen Versicherungsnehmer unvertretbar und wi<strong>der</strong>sprichtauch den Grundsätzen <strong>der</strong> Prozessökonomie.Die vom Sozialgesetzgeber offenbar gewollte prozessuale Gleichstellung von sozialerund privater Pflegeversicherung berücksichtigt darüber hinaus nicht den unterschiedlichenRechtsstatus von GKV und PKV: Die GKV zieht die fälligen Beiträge über den Arbeitgeberals Schuldner ein; fehlt ein Arbeitgeber als Beitragsschuldner (z.B. bei Selbständigen),können die Kassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften den Beitrag sofortüber den Gerichtsvollzieher eintreiben. Die Prozesslast ist umgekehrt verteilt: DiePKV muss mahnen und bei Wi<strong>der</strong>spruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers klagen, während in<strong>der</strong> GKV stets <strong>der</strong> Versicherte sich gegen Verwaltungsakte mit Rechtsmitteln wehrenmuss.Um die notwendige Symmetrie herzustellen und den privatrechtlich einheitlichen Lebenssachverhalt<strong>der</strong> privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht zulasten <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu zerreißen, ist daher die Rechtswegzuweisung <strong>zur</strong> Sozialgerichtsbarkeitfür privatrechtliche Streitigkeiten in <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung aufzuheben.1.3.2.4.6.2 Versicherungsvertragsrecht im VAGVVG und VAG enthalten Vorschriften <strong>zur</strong> Berechnung und <strong>zur</strong> Anpassung <strong>der</strong> Prämie. ImInteresse vertragsrechtlicher Klarheit sind beide Rechtsgebiete insoweit noch besser miteinan<strong>der</strong>zu verzahnen.