12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 186 -1.3.2.4.5.14 Abweichende VereinbarungenDie unterschiedlichen Glie<strong>der</strong>ungsmerkmale <strong>der</strong> Krankenversicherung (z.B. substitutive/nichtsubstitutive Krankenversicherung; mit/ohne Alterungsrückstellung kalkuliert; Schadenversicherung/Summenversicherung)eignen sich nach ihrer Zweckrichtung nicht <strong>zur</strong> Differenzierungin zwingende, halbzwingende und nicht zwingende Vorschriften. Insoweit ergibt sichkein grundsätzlicher Än<strong>der</strong>ungsbedarf, soweit er nicht durch die vorgeschlagenen VVG-Än<strong>der</strong>ungen selbst veranlasst ist.1.3.2.4.6 Versicherungsvertragsrecht außerhalb <strong>des</strong> VVG1.3.2.4.6.1 Sozialrechta) Das Sozialrecht enthält vielfach Vorschriften, die dort systematisch falsch angesiedeltsind, weil es sich materiell um Versicherungsvertrags-, Versicherungsaufsichts- o<strong>der</strong> Zivilprozessrechthandelt. Diese Ansiedlung findet ihre Ursache überwiegend in dem Umstand,dass es sich um sozialpolitisch motivierte Gesetzesän<strong>der</strong>ungen handelte, <strong>der</strong>enFe<strong>der</strong>führung in den jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerienlag. Wenn nunmehr unter Fe<strong>der</strong>führung <strong>des</strong> BMJ das Versicherungsvertragsrechtvollständig reformiert wird, ist es rechtssystematisch unabweisbar, die im Sozialrechtfälschlich angesiedelten Vorschriften in die richtigen Rechtsgebiete zu überführen bzw.ihre inhaltlich parallele Regelung dort sicherzustellen.Das gleiche gilt wegen <strong>des</strong> engen sachlichen Zusammenhanges zwischen VVG undVAG auch für das Versicherungsaufsichtsrecht, so dass auch insoweit inhaltlich paralleleRegelungen zwischen Sozialrecht und VAG sicherzustellen sind.b) Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die Sozialgerichte auch zuständig für privatrechtlicheStreitigkeiten in Angelegenheiten <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung. Diese Rechtswegzuweisungist systemwidrig und führt rechtspolitisch und praktisch zu problematischen Ergebnissen:Der Gesetzgeber hat materiell-rechtlich den Grundsatz „Pflege folgt Kranken“ verwirklicht.Pflegeversicherung und Krankenversicherung sollen dem Grundsatz nach beimselben Versicherer liegen, weil es sich wegen <strong>der</strong> mitunter fließenden Übergänge zwi-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!