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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 185 -Die fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s ist in § 12b Abs. 3 VAGgeregelt; die Aufsichtsbehörde hat alle Möglichkeiten, diese Anfor<strong>der</strong>ungen durchzusetzen;notfalls kann sie den Treuhän<strong>der</strong> selbst bestellen (§ 12b Abs. 4 VAG). Damit ist einHöchstmaß an Aufsichtsbefugnissen gewährleistet.1.3.2.4.5.11 Nachweis für den Eintritt <strong>der</strong> VersicherungspflichtWenn eine versicherte Person kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig wird, steht ihr dasRecht zu, ihren privaten Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, u.U. auch rückwirkendzu beenden. Das Gesetz sieht keine Nachweispflicht für den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichtvor. Dies kann zu Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung führen.Deshalb soll § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG dahingehend ergänzt werden, dass im Falle einer<strong>der</strong>artigen Kündigung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen Nachweis vorlegen und die Kündigungnur unwirksam sein soll, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seiner Nachweispflicht auchauf schriftliches Verlangen <strong>des</strong> Versicherers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absenden<strong>des</strong> Verlangens nachgekommen ist (§ 197 Abs. 2 E).1.3.2.4.5.12 Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsvertrags durch mitversicherte PersonenEs könnte zweifelhaft sein, ob die zweimonatige Frist nach § 178n VVG für die Fortsetzung<strong>des</strong> Versicherungsvertrags durch eine mitversicherte Person ausreichend lang bemessen ist.Da praktisch relevante Probleme mit <strong>der</strong> jetzigen Regelung bisher nicht erkennbar gewordensind und eine Fristverlängerung die Manipulationsmöglichkeiten <strong>der</strong> mitversicherten Personunvertretbar erhöhen würde, soll die geltende Regelung nicht geän<strong>der</strong>t werden.1.3.2.4.5.13 Vertragsfortführung bei Wegzug innerhalb <strong>der</strong> EUUm die Mobilität innerhalb <strong>der</strong> EU zu erhöhen und die Portabilität <strong>des</strong> privaten Krankenversicherungsschutzeszu erleichtern, wird eine gesetzliche Regelung eingeführt, die den Versichererverpflichtet, bei einem Wegzug <strong>des</strong> Versicherungsnehmers in das EU-Ausland denVertrag – ohne Erweiterung <strong>der</strong> Leistungspflicht über die im Inland zu erstattenden Kostenhinaus – weiterzuführen (§ 200 Abs. 3 E).

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