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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 184 -Der Treuhän<strong>der</strong> hat im Rahmen seiner Prüfung insbeson<strong>der</strong>e die Belange <strong>der</strong> Versichertenund damit <strong>der</strong> Versichertenkollektive zu beachten (vgl. insbeson<strong>der</strong>e § 12b Abs.1a Satz 3 VAG). Ein von einem Versicherungsnehmer geführter Prämienanpassungsprozessentfaltet dagegen keine Rechtskraft im Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Versicherten unddamit zum gesamten Versicherungs(teil)bestand. Die Gefahr von sich in <strong>der</strong> Interessenabwägunggemäß § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG wi<strong>der</strong>sprechenden Urteilen unterschiedlicherGerichte ist unabweisbar. Der Versicherer könnte solche wi<strong>der</strong>streitenden Gerichtsentscheidungenin seinen Kalkulationsgrundlagen nicht umsetzen. Die einheitlicheKalkulationsbasis insgesamt bräche zusammen.c) Wie kein an<strong>der</strong>er Versicherungszweig hängt die Krankenversicherung von den politischenund gesetzlichen Rahmenbedingungen für das gesamte Gesundheitswesen ab:Än<strong>der</strong>ungen für die GKV, Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Beihilferechts o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> staatlichenPreisrechts für medizinische Leistungen (Gebührenordnungen, Bun<strong>des</strong>pflegesatzverordnung,Arzneimittel) können sich unmittelbar auf den tariflichen Umfang von Versicherungsleistungeno<strong>der</strong> auf die Kalkulation mit <strong>der</strong> Folge auswirken, dass auch vondieser Seite die ursprüngliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung beseitigtwird. Weil <strong>der</strong> Versicherer auch in diesen Fällen den Versicherungsvertrag nicht einseitiglösen kann, benötigt er zwingend als Korrektiv die gesetzliche Bedingungsanpassungnach § 178g Abs. 3 VVG.Der Treuhän<strong>der</strong> muss außer hervorragenden Kenntnissen in <strong>der</strong> versicherungsmathematischenKalkulation auch Kenntnisse <strong>der</strong> Entwicklungen <strong>des</strong> gesamten Gesundheitswesens(einschließlich GKV) besitzen.Die <strong>zur</strong> Prämienanpassung angeführten Gründe für die Einschaltung eines unabhängigenTreuhän<strong>der</strong>s gelten auch für die Bedingungsanpassung. Die Vorprüfung durch einesachverständige Institution trägt entscheidend zu einer Erhöhung <strong>der</strong> Rechtssicherheitund zu Streitvermeidung bei.d) Das VAG kennt außer dem Treuhän<strong>der</strong> für die Lebens- und Krankenversicherung denTreuhän<strong>der</strong> für den Deckungsstock, <strong>der</strong> ebenfalls vom Unternehmen bestellt wird. Wasdie fachlichen Qualifikationen <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> o<strong>der</strong> den Einfluss <strong>der</strong> Aufsichtsbehördeauf die Bestellung anlangt, unterscheiden sich die Treuhän<strong>der</strong> für den Deckungsstocknicht von den Treuhän<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Lebens- und Krankenversicherung.

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