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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 183 -rungsbedingungen wie<strong>der</strong> herzustellen. Die gesetzliche Anpassungsmöglichkeit nach §178g Abs. 2 und 3 VVG ist daher das zwingend notwendige Korrektiv für den gesetzlicheno<strong>der</strong> vertraglichen Ausschluss <strong>des</strong> Kündigungsrechts.b) Ausmaß und Höhe <strong>der</strong> Prämienanpassung nach § 178g Abs. 2 VVG dürfen nicht im Belieben<strong>des</strong> Versicherers stehen. Deshalb war die Prämienanpassung bis 1994 an die Genehmigung<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde gebunden, die die sachliche Ordnungsmäßigkeit undRichtigkeit <strong>der</strong> Anpassung zu überprüfen hatte. Mit <strong>der</strong> Deregulierung musste europarechtlichdiese Genehmigungspflicht fortfallen. An ihre Stelle traten- für die Einhaltung <strong>der</strong> Kalkulationsvorschriften <strong>der</strong> Verantwortliche Aktuar (§ 12 Abs.3 VAG),- für die Überprüfung <strong>der</strong> Prämienanpassung <strong>der</strong> unabhängige Treuhän<strong>der</strong> (§ 178gAbs. 2 VVG, § 12b Abs. 1 bis 4 VAG).Die geltende Treuhän<strong>der</strong>regelung ist auf die beson<strong>der</strong>en Belange <strong>der</strong> Krankenversicherungzugeschnitten; sie ist sachgerecht und hat sich in <strong>der</strong> Praxis bewährt. Für Bestellungund Verfahren <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s gibt es eingespielte Regelungen, die ein hohesMaß an fachlich qualifizierter Tätigkeit und Unabhängigkeit sicherstellen.Der unabhängige Treuhän<strong>der</strong> ist eine Überprüfungsinstitution; ohne Treuhän<strong>der</strong>zustimmungkann <strong>der</strong> Versicherer die Prämienanpassung nicht durchführen. Der Treuhän<strong>der</strong>wird dagegen nicht streitentscheidend tätig; seine Zustimmung schließt die gerichtlicheKontrolle <strong>der</strong> Prämienanpassung nicht aus. Wegen <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie(Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann ein mit verbindlicher Entscheidungsgewaltausgestatteter Treuhän<strong>der</strong> nicht eingeführt werden.Die Institution <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s ist für die Krankenversicherung fortzuführen. Würde dieseje<strong>der</strong> Prämienanpassung vorgeschaltete Prüfungsinstanz beseitigt, käme es zu einernachhaltigen und schweren Beeinträchtigung <strong>des</strong> Krankenversicherungsgeschäftes.Denn die Prämienanpassung könnte dann auf ihre kalkulatorische und fachliche Ordnungsmäßigkeitnur und erstmals im Prozessweg durch die Gerichte überprüft werden.Zwar vermag die Treuhän<strong>der</strong>zustimmung die gerichtliche Überprüfung nicht zu verhin<strong>der</strong>n;die Tatsache <strong>der</strong> vorherigen fachlichen Überprüfung durch den Treuhän<strong>der</strong> sorgtjedoch dafür, dass eine etwa geplante unzutreffende o<strong>der</strong> gar missbräuchliche Prämienanpassungbereits im Vorfeld erkannt und verhin<strong>der</strong>t wird. Die Treuhän<strong>der</strong>überprüfungdient daher ganz maßgeblich <strong>der</strong> Streitvorbeugung und Streitverhin<strong>der</strong>ung.

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